Newsletter
Ausgabe 07.08.2019
|
|
EASY Software AG erstreitet mit MH&P erneut Schadensersatz in Millionenhöhe in einem Haftungsprozess gegen ehemalige Organmitglieder und den lange Jahre herrschenden Aktionär der Gesellschaft. Das Verfahren ist Teil einer Reihe von Verfahren, in der zuletzt der BGH in seiner viel beachteten „EASY-Software-Entscheidung“ und in einem Parallelverfahren zugunsten der AG entschied (vgl. Newsletter 2/19). Insgesamt wurde der EASY Software AG in diesen Verfahren Schadensersatz in Höhe mehrerer Millionen Euro zugesprochen, zum Teil sind die Urteile rechtskräftig. Alle Prozesse beruhen auf der Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch unseren Sozius Dr. Thomas Heidel als besonderer Vertreter der EASY Software AG.
Weiterlesen...
|
|
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Weiterlesen...
|
|
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat im Mai 2019 eine Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCKG“) beschlossen. Dieses für börsennotierte Gesellschaften geltende Regelwerk enthält kein zwingendes Recht, sondern nur Hinweise auf geltendes Recht und Empfehlungen und Anregungen für eine gute Unternehmensführung („Best Practice“). Maßgeblicher Anlass der Überarbeitung war die Änderung der Aktionärsrechterichtlinie und die Umsetzung in deutsches Recht (ARUG II). Der Kodex wurde massiv entschlackt. Die Neufassung soll verständlicher und transparenter sein, gerade auch für internationale Anleger. Die Neufassung wird voraussichtlich erst im Herbst 2019 in Kraft treten, nachdem das Umsetzungsgesetz zur „Zweiten Aktionärsrechterichtlinie“ (ARUG II) verabschiedet sein wird.
Weiterlesen...
|
|
Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH wird in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig. Der Fremdgeschäftsführer ist auch keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person.
Weiterlesen...
|
Die Arbeitsvertragsparteien, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart haben, können den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. Für eine solche Befristungsabrede bedarf es keines sachlichen Grundes.
Weiterlesen...
|
|