Newsletter
Ausgabe 09.04.2020
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In unseren vorangegangen Newslettern haben wir bereits über verschiedene Maßnahmen des Gesetzgebers berichtet, mit denen die Folgen der Corona-Pandemie für die Bevölkerung und die Wirtschaft abgemildert werden sollen (Newsletter 3/20 und 4/20). In dem am 27. März 2020 verkündeten Gesetz (BGBl. 2020 I 569 ff.) hat der Gesetzgeber auch Erleichterungen für den Fall von Schwierigkeiten bei der Bedienung von Darlehen geregelt. Dies betrifft insbesondere Verbraucher, aber auch Existenzgründer und ggf. auch Kleinstunternehmen.
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Durch die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie verhängten Einschränkungen ergeben sich auch erhebliche wirtschaftliche Folgen wie Einkommensverluste bei Personen, die ihren Lebensunterhalt aus dem Betrieb von Einrichtungen oder Unternehmen bestreiten oder von deren Einnahmen abhängig sind.
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Rückwirkend ab März 2020 können Unternehmen Kurzarbeit anmelden. Zweck der Kurzarbeit ist es, bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen. Außerdem sollen Entlassungen vermieden werden.
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Der GKV-Spitzenverband hat laut Pressemitteilung allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Dadurch soll den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, ermöglicht werden, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.
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Infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus sind mit Ausnahme von Lebensmittelbetrieben, Baumärkten und für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderliche Betriebe die meisten Betriebe des Einzelhandels sowie der Gastronomie durch behördliche Anordnungen geschlossen.
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