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Ausgabe 19.10.2023
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Vielfach übersehen wird eine Gestaltungsoption des MoPeG – Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften. Dieses tritt am 1.1.2024 00.00 Uhr in Kraft. Es bringt für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter zahlreiche grundlegende Änderungen. Die verändern zum Teil ganz grundlegend das Gesellschaftsrecht. Ganz ohne jedes Zutun der Gesellschafter. Einen echten Regimewechsel gibt es bei BGB-Gesellschaften (andere Begriffe: Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz GbR). Das MoPeG ändert fundamental die Rechtsfolge der in der Person eines Gesellschafters liegenden gesetzlichen Gründe, die bislang zur Auflösung der GbR führten (insb. Kündigung, Tod). Künftig führen die Gründe zum Ausscheiden des Betroffenen aus der GbR. Die besteht unter den übrigen Gesellschaftern fort. Jeder Gesellschafter kann aber verlangen, am bisherigen Gesetzesrecht festzuhalten. Wer das will, muss sich beeilen. Spätester Zeitpunkt der Option ist zwar erst der 31.12.2024. Doch das MoPeG fordert ihre Ausübung, bevor ein Auslösungsgrund eintritt. Das kann tagtäglich sein.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.05.2023, Az. II R 24/21, festgestellt, dass durch die Zusammenlegung mehrerer Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird, wenn durch die Zusammenlegung die Anteile der ursprünglichen Gemeinden an grundbesitzenden GmbHs miteinander vereinigt werden (sog. Anteilsvereinigung).
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Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 08.08.2023 (II ZR 13/22, ZIP 2023, 1986 ff.) erneut mit dem für die Praxis sehr wichtigen Stimmverbot eines Gesellschafters zu befassen gehabt.
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Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZufinG) heißt ein Entwurf der Bundesregierung für eine Re-form, die noch vor Ende 2023 verabschiedet werden soll. Anders als nach dem Titel zu er-warten, geht es da nicht um die staatliche Finanzierung von Zukunftsaufgaben, etwa der Energiewende. Das Gesetz soll vielmehr die Unternehmensfinanzierung über den Kapital-markt in Schwung bringen. Es postuliert, Aktien attraktiver zu machen, um Nachfrageseite (Kapitalanlage) und Angebotsseite (Zahl börsennotierter Gesellschaften) zu stärken. Was der Entwurf dazu konkret bringt, ist ein Stück weit Griff in die längst überwunden geglaubte Mot-tenkiste des Aktienrechts: Als Wundermittel will die Regierung ua Mehrstimmrechtsaktien einführen.
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