Newsletter
Ausgabe 10.10.2024
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Am 1. Januar 2024 ist es in Kraft getretenen – das MoPeG, das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Das verabschiedete der Bundestag 2021. Seine Bedeutung zeigt die ganz ungewöhnlich lange Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten. Es wurde als Jahrhundertwerk bezeichnet.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2024 (Aktenzeichen II ZR 71/23) entschieden, dass die Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH rechtmäßig war und sich dabei gegen die beiden Vorinstanzen LG Hannover (Urteil vom 11. Oktober 2022, 32 O 119/22) und OLG Celle (Beschluss vom 4. April 2023, 9 U 102/22) gestellt. Eine wichtige Frage im Streit zwischen dem Verein und seinem (ehemaligen) Mäzen und langjährigen Vorstandsvorsitzenden ist damit geklärt. Die im Zentrum der medialen Aufmerksamkeit stehende 50+1 Regel der DFL, die auch Kern des Streits zwischen dem Verein und Kind ist, spielt in der vorliegenden Entscheidung keine Rolle. Mit der Causa Kind befasst sich auch ein weiterer Beitrag unseres heutigen Newsletters, in dem wir uns kritisch mit der Entscheidung des LG Hannover vom 21. Februar 2024 (Az. 23 O4/24) auseinandersetzen, die einen Informationsanspruch der Alleingesellschafterin Hannover 96 e.V. gegen die Hannover 96 Management GmbH aus §§ 51a, b GmbHG verneint hatte.
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Das Landgericht Hannover hat im Rahmen eines Auskunftserzwingungsverfahrens mit Beschluss vom 21. Februar 2024 (Aktenzeichen 23 O 4/24) einen Informationsanspruch des alleinigen GmbH-Gesellschafters gegen den Geschäftsführer vereint, weil der Gesellschafter sein Auskunftsrecht angeblich missbrauchen würde. Nicht weniger interessant wird die Entscheidung dadurch, dass es sich bei dem Gesellschafter um den Fußballverein Hannover96 e.V. handelt und beim Geschäftsführer um Herrn Martin Kind, die lebhaft und öffentlichkeitswirksam miteinander streiten.
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Dass Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich frei darüber entscheiden können, welches Gericht in welchem Mitgliedstaat über ihre möglichen zukünftigen Streitigkeiten entscheiden soll, ist eindeutig (siehe Art. 25 EuGVVO; Brüssel Ia-VO). Unklar und umstritten war bisher, ob dies auch bei sog. reinen „Inlandssachverhalten“ gilt – wenn also beide Vertragsparteien ihren Sitz in ein und demselben Mitgliedstaat haben. Bestand kein Auslandsbezug, wurde ihnen zum Teil die Möglichkeit versagt, bei Streitigkeiten die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats zu vereinbaren (zum Streitstand siehe BeckOK ZPO/Gaier, 52. Ed. 1.3.2024, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 17).
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In Arbeitsverträgen mit außertariflichen Mitarbeitern und Dienstverträgen mit Geschäftsführern sind häufig variable Vergütungsbestandteile mit der Maßgabe vereinbart, dass sie entfallen, wenn der Anspruchsberechtigte aus dem Dienstverhältnis durch Eigenkündigung oder aus Gründen ausscheidet, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, sog. „Bad-Leaver“. Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung die Zulässigkeit solcher Klauseln grundsätzlich bejaht.
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Ein Kündigungsschreiben, das per Einwurf- Einschreiben übersendet wird, gilt als zugestellt, sobald das Einschreiben in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Ein Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers, werden als Beweis des ersten Anscheins angesehen und sprechen für den Beweis des Zugangs beim Empfänger.
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