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Ausgabe 26.06.2013
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Der Insolvenzgrund der "drohenden Zahlungsunfähigkeit" (§ 18 InsO) eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, schon vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Bei der Entscheidung über die Antragstellung sollten die Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG aber tunlichst die Gesellschafter mit ins Boot nehmen, weil ihnen andernfalls erhebliche Haftungsrisiken drohen, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG München zeigt.
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Wesentlicher Bestandteil jedes Insolvenzverfahrens ist die Vergrößerung oder zumindest der Versuch der Vergrößerung der Insolvenzmasse durch die Anfechtung von vor der Insolvenzeröffnung vorgenommener Rechtshandlungen, die die späteren Insolvenzgläubiger benachteiligen. Neben den regelmäßig zu erleidenden Forderungsausfällen haben Geschäftspartner eines insolventen Unternehmens daher auch noch zu befürchten, dass vorangegangene Rechtshandlungen, also in aller Regel Zahlungen, vom Insolvenzverwalter angefochten werden und in die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sind.
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Leiharbeit sollte der Weg sein, um flexibel auf die Schwankungen beim Beschäftigungsbedarf reagieren zu können. Leider wurde sie in der Vergangenheit teilweise dazu missbraucht, um Betriebe möglichst "schlank" mit schlecht bezahlten Arbeitnehmern zu führen. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb in den letzten Jahren seine bis dahin nahezu unangefochtene Ansicht geändert und Leiharbeit zunehmend unattraktiv gemacht.
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Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung verfestigt, dass dem Arbeitnehmer während eines Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt ist. Durch gleichwohl entfaltete Konkurrenztätigkeit verstößt der Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten und macht sich schadensersatzpflichtig.
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Ab dem 22.07.2013 unterwirft das neue Kapitalanlagegesetzbuch die verschiedensten Spielarten der kollektiven Vermögensverwaltung einem einheitlichen Aufsichtsregime. Ganz gleich ob offener oder geschlossener Fonds, Wertpapier-, Spezial- oder Publikumsfonds - die Verwaltung fremden Investitionsvermögens bedarf in Zukunft immer der Erlaubnis durch die BaFin und unterliegt in der Folge detaillierten Verhaltens- und Organisationspflichten.
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Der Bundestag hat vor wenigen Tagen im Rahmen des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz beschlossen, dass unliebsame Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs (BGH) ab dem nächsten Jahr von der betroffenen Partei nicht mehr ohne Zustimmung der Gegenseite verhindert werden können.
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Das Bundeskartellamt hat am 25.06.2013 neue Leitlinien für die Bußgeldzumessung bei Kartellordnungswidrigkeiten veröffentlicht.
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