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Ausgabe 30.06.2014
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In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Beteiligten eines Kartells grundsätzlich auch für den Schaden erstattungspflichtig sind, den die Marktteilnehmer dadurch erlitten haben, dass sie von nicht am Kartell beteiligten Unternehmen Produkte zu einem höheren Preis gekauft haben, als es der Marktlage ohne Kartell entsprochen hätte, weil diese Unternehmen im Windschatten des Kartells ihre Preise dem erhöhten Niveau angepasst hatten.
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Die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers wegen Inanspruchnahme von Leistungen einer GmbH für private Zwecke ist auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.
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Eine Alkoholerkrankung berechtigt den Arbeitgeber nicht nur dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie mit beträchtlichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergeht, sondern auch bei sonstiger erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher Interessen.
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Mit Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, hat der BGH entschieden, welche Folgerungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichthofs vom 19.12.2013 im deutschen Recht erwachsen. Mit diesem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F., nach der das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungspolice erlischt, gegen EU-Recht verstößt, auch wenn er nicht über das Recht zum Widerspruch belehrt worden war.
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Der BGH hat festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über eine gewöhnliche Webseite des Unternehmers abrufbar ist, nicht für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher ausreicht. Ferner hat der BGH festgestellt, dass ein vom Unternehmer im Bestellvorgang vorgegebene Onlineformular, wonach der Kunde durch anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten bestätigt, die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert zu haben, als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam ist, weil sie von dem verbraucherschützenden Regelungen zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.
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Der "Heidel" hat sich inzwischen als ein Standardkommentar zum Aktiengesetz etabliert. Die soeben erschiene 4. Auflage enthält u.a. Beiträge von Dr. Wienand Meilicke, Dr. Thomas Heidel, Herbert Krumscheid, Dr. Wolfgang Walchner, Dr. Daniel Lochner, Dr. Gerd Krämer, Jan Kleinertz, Dr. Matthias Schatz und Sebastian Schödel.
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