Newsletter
Ausgabe 07.07.2015
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Die Hauptversammlung der Strabag AG in Köln wählte am 19.06.2015 Herrn Dr. Thomas Heidel zum Besonderen Vertreter und Dr. Daniel Lochner zum Ersatz-Vertreter. Ihre Aufgabe ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Strabag AG gegen ihre Mehrheitsaktionärin Strabag SE mit Sitz in Villach, Österreich. In der Praxis gab es bislang erst sehr wenige Fälle der Bestellung eines Besonderen Vertreters.
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In der Praxis machen Aktiengesellschaften zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch, einen Besonderen Vertreter als Sonderorgan zu bestellen, anstatt die Aufgabe Vorstand und Aufsichtsrat zu überlassen - siehe den Artikel zur Bestellung eines Besonderen Vertreters bei der Strabag AG in diesem Newsletter. Da die Rechtstellung des Besonderen Vertreters gesetzlich weitgehend nicht geregelt ist, ist in der Praxis Vieles umstritten. Mit dem Beschluss des BGH vom 28.04.2015, Az.: II ZB 19/14, konnte Meilicke Hoffmann & Partner eine Klärung einer bislang streitigen Frage erreichen, wodurch die Rechtstellung des Besonderen Vertreters gestärkt wird.
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Eine weitere gerichtliche Schlappe musste der Aufsichtsrat der Commerzbank ("CoBank") erleiden: Auch das OLG Frankfurt lehnte die Abberufung eines unliebsam gewordenen Vorstandsmitglieds unter dem Vorwand ab, man wolle doch nur konzernweit Kosten sparen, das dürfe doch auch vor dem Vorstand keinen Halt machen. Das Urteil stärkt weit über den entschiedenen Fall hinaus die Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern.
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Die Große Koalition in Berlin hat sich auf Änderungen an dem Referentenentwurf vom 1. Juni 2015 geeinigt. Der Entwurf wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause vom Kabinett beschlossen werden und in den Bundestag eingebracht werden.
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Der Bundesgerichtshof hat in vier Urteilen vom 18.06.2015, Az.: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14, entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung dienen sollen.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14, einem Anleger die Berufung auf die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung eines Mahnverfahrens wegen falscher Angaben im Mahnverfahren versagt.
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