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Ausgabe 08.11.2017
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Immer wieder ist mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH zu beobachten. Es droht sogar die Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn dieser den Satzungsregelungen widerspricht. Diese häufig übersehene Konsequenz wird in einem jüngst vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall deutlich.
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Eine zivilrechtliche Haftung ist ausgeschlossen, wenn der in Anspruch genommene Haftungsschuldner (der „Täter“) bei seiner Handlung (seiner „Tat“) einem sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum unterliegt. Ein solcher liegt nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann vor, wenn eine tatsächlich nicht vorgenommene Erkundigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Fehlvorstellung des Täters bestätigt hätte (BGH, Urteil vom 27.06.2017, Az.: VI ZR 424/16).
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Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Vereinbarung als Aufhebungsvertrag oder als eine auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Abrede zu qualifizieren ist. Diese praxisrelevante Entscheidung hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht getroffen. Die Abgrenzung ist wichtig für den Fall, dass der Arbeitgeber die sachgrundlose Befristung verkürzen will.
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Am 25. Mai 2018 tritt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung – VO (EU) 2016/679 – („DS-GVO“) in Kraft. Dann gelten für Datenverarbeiter erweiterte Informationspflichten.
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