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Meilicke Hoffmann & Partner - Rechtsanwälte

Newsletter

Ausgabe 13.05.2020

Rechtsschutz gegen Geschäftsschließungen aufgrund Corona-Krise - Update

Wir haben schon zu Beginn der Krise im Corona-Sondernewsletter auf Rechtsschutzmöglichkeiten hingewiesen, die Geschäftsinhaber prüfen sollten, um ihre etwaigen Entschädigungsansprüche nicht zu verlieren. Inzwischen hat sich die Rechts- und Tatsachenlage weiter geändert. Für Geschäftsinhaber gelten nunmehr großzügige Fristen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Geschäftsschließungen; Geschäftsinhaber können nunmehr ein Jahr abwarten, wie sich die Lage entwickelt. Worauf diese Änderung basiert und für wen sie gilt, wird in diesem Beitrag besprochen. Darüber hinaus hat das Landgericht Heilbronn in einem Eilverfahren entschieden, dass eine von einer behördlichen Geschäftsschließung betroffene Friseurin keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Dieses Urteil wird in einem gesonderten Newsletter-Beitrag erläutert werden. Weiterlesen...

Beim Irrtum über die Arbeitgeberstellung: keine Strafbarkeit nach § 266a StGB!

Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter eine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat. Weiterlesen...

Arbeitsrecht und Corona- weitere gesetzliche Änderungen

Kinderbetreuung Die Neuregelung in § 56 Abs. 1a IfSG eröffnet eine Entschädigungsmöglichkeit, wenn Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbstständige) aufgrund von Schul- und Kita-Schließungen einen Verdienstausfall erleiden, wenn sie die Betreuung ihrer Kinder bis Vollendung des 12. Lebensjahres aufgrund fehlender zumutbarer Alternativen selbst übernehmen müssen. Der Anspruch ist auf 67% des Verdienstausfalls und maximal 2016 Euro begrenzt. Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlich angeordneten Schließung einer Betreuungseinrichtung, dem Betreuungsbedarf und dem Verdienstausfall. Daran fehlt es während der Schulferien. Als zumutbare Alternativen kommen weder Home Office noch der Einsatz von Urlaub in Betracht. Weiterlesen...

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