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Ausgabe 08.11.2023
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Zwar ist noch offen, ob Aktionären Schadenersatzansprüche gegen die Wirecard AG zustehen. Nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts München I sollen Forderungen, die auf der Aktionärsstellung beruhen, zu denen das Landgericht Schadensersatzansprüche zählt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können; sie würden vielmehr erst ganz am Schluss bei der Verteilung eines etwaigen Überschusses der Insolvenzmasse berücksichtigt. Setzte sich die Sicht des Landgerichts durch, würden die Aktionäre mit ihren Forderungen gegen die Gesellschaft insoweit wohl faktisch leer ausgehen.
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Schadensersatzansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer verjähren innerhalb von fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Damit ist die Verjährungsfrist zwar länger als die dreijährige Regelverjährung. Anders als bei der Regelverjährung beginnt die Verjährungsfrist aber unabhängig von der Kenntnis der Gesellschaft oder deren grob fahrlässiger Unkenntnis. Nach der Rechtsprechung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist, wenn der Schaden „dem Grunde nach“ vorliegt. Er muss noch nicht bezifferbar sein (BGH v. 21.02.2005 – II ZR 112/03, GmbHR 2005, 544). Verschärft wird die Situation für die Gesellschaft noch dadurch, dass es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist unerheblich ist, ob der Geschäftsführer noch im Amt ist oder nicht (so schon das Reichsgericht, Urt. v. 19.10.1937 – II 59/37, RGZ 156, 291, 300). Häufig erlangt die Gesellschaft daher erst nach Ausscheiden des Geschäftsführers von seinem pflichtwidrigen Verhalten Kenntnis. Dann sieht sich die Gesellschaft regelmäßig mit der vom Geschäftsführer erhobenen Einrede der Verjährung konfrontiert. Trotz des Ablaufs der Verjährungsfrist ist die Gesellschaft indes nicht ohne Weiteres chancenlos: Fünf Möglichkeiten stehen in einem solchen Fall der GmbH zur Verfügung (siehe Strothmann GmbHR 2023, 896 ff.).
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weitreichende Entscheidung für Geschäftsmodelle getroffen, bei denen eine GmbH als Kommanditistin die Geschäftsführung in einer Kommanditgesellschaft (KG) übernimmt. Er stellt klar, dass der sorgfaltswidrig handelnde Geschäftsführer der Kommanditistin auch der KG persönlich und offenbar unbeschränkt haftet. Die im Grundsatz beschränkte Haftung von Kommanditisten schlägt nicht auf den Geschäftsführer durch.
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Unter dieser Überschrift erläuterte kürzlich der langjährige FAZ-Wirtschaftsredakteur Professor Joachim Jahn, nun Mitglied der Chefredaktion der NJW, eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrags: Verletzt der Anwalt seine Pflicht, kann der Dritte Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt haben. Jahn relativiert in seinem Beitrag mit Recht seine nur leicht zugespitzte Überschrift zur Grundaussage des BGH etwas: Im Kleingedruckten des Urteils werde die „Regress-Bombe etwas entschärft“.
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Der BGH hat kürzlich einmal mehr den Blick auf die Pflichten von Geschäftsleitern dahingehend geschärft, dass sie nur auf Grundlage hinreichender Informationen handeln dürfen. Verletzen sie diesen Grundsatz, drohen zivilrechtliche Haftung und Strafbarkeit.
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