Newsletter
Ausgabe 18.12.2024
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Der Jahreswechsel bringt einige Neuerungen im Arbeitsrecht mit sich. Durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)“, BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024 gibt es einige wichtige Änderungen.
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Unsere Kollegen Dr. Thomas Heidel, Dr. Daniel Lochner und Dr. Moritz Beneke haben in einem aktuellen Aufsatz (AG 2024, 528) kritisch auf die Vorschläge des Arbeitskreises der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung (VGR) zur Reform des Aktienrechts reagiert. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Reformvorschläge die Rechte der Aktionäre als wirtschaftliche Eigentümer der Aktiengesellschaft (AG) unnötig schwächen und grundlegende Prinzipien des deutschen Aktienrechts gefährden könnten.
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In unserem Newsletter 5/2024 haben wir über das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das MoPeG, berichtet. Und wie immer unter Juristen gibt es Streit nach dem Motto: 2 Juristen, 3 Meinungen. Oder in Goethes Worten: „Im Auslegen seid frisch und munter!“ Es geht um die auf den ersten Blick unscheinbare Regelung neue Regel des § 705 Abs. 3 BGB „Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.“ Gestritten wird um die Wörter „so wird vermutet“. Warum? Weil immer, wenn das Gesetz Vermutungen aufstellt, großes Grübeln darüber ausbricht, ob man die Vermutung hinnehmen muss oder sie widerlegen kann.
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Das Oberlandesgericht (OLG) München musste sich in seinem Urteil vom 24.01.2024, Az. 7 U 3096/22, mit der Frage der Haftung einer Konzerngesellschaft für Verhandlungen im Namen anderer Konzerngesellschaften im Rahmen des Unternehmenskaufs in der Krise (sog. distressed M&A) auseinandersetzen.
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Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen mit einer GmbH können sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handelns des die GmbH vertretenden Geschäftsführers ergeben. Solche Zweifel sind insbesondere denkbar hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung des die GmbH vertretenden Geschäftsführers oder hinsichtlich eventuell bestehender interner Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vertreters. Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung hierzu relevante Rechtsfragen zusammengefasst und klargestellt.
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Grundlegend neu geregelt hat das Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG (siehe Newsletter 5/2023) den Rechtsschutz gegen Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss. Das neue Recht gilt für alle Beschlüsse zur Kapitalerhöhung in Hauptversammlungen, die seit dem 15. Dezember 2023 einberufen worden sind.
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Die sog. Fünftel-Regelung ist vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Begriff.
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