Newsletter
Ausgabe 24.07.2013
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Dass Gesellschafter nach der Novelle des Insolvenzrechts durch das MoMiG im Jahre 2008 im Rang gem. § 39 Nr. 5 InsO fast allen anderen Forderungen gegenüber nachrangig sind, ohne dass es noch darauf ankommt, ob sie - wie nach früherem Recht - "kapitalersetzend" sind, hat sich inzwischen weitgehend herumgesprochen. Dementsprechend kann der Insolvenzverwalter alle an Gesellschaftergläubiger auf ein solches Darlehen innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung geleistete Zins- und Tilgungsleistungen gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten. Mit einem in diesem Jahr veröffentlichten Urteil hat der BGH die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters noch einmal signifikant erweitert.
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Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen.
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Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Das Gesetz soll in drei Bereichen zu Verbesserungen führen, insbesondere im Bereich des Urheberrechts und dort beim sogenannten Filesharing.
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In einem jüngst ergangenen Urteil hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten über die Datenverwendung gem. § 13 Telemediengesetz (TMG) wettbewerbsrechtlich durch einen Konkurrenten angreifbar sind.
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In dem Newsletter 2/13 berichteten wir über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die Konfiszierung von inaktiven Bankguthaben in Griechenland. Der Gerichtshof hat in der früheren Regelung einen Verstoß gegen Menschenrechte gesehen, weil die Bankkonten nach 20 Jahren ohne jegliche Vorwarnung konfisziert wurden. Wie seinerzeit angekündigt wurde das Gesetz 4151/2013 am 29.04.2013 verabschiedet.
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Mit Urteil IV ZR 84/12 vom 08.05.2013 hat der BGH eine in allgemeinen Bedingungen von Rechtsschutzversicherungen enthaltene Klausel, nach der Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung von Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" wegen Verstoßes gegen das Transparentgebot für unwirksam erklärt.
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Ab dem 01.08.2013 gilt gem. § 24 SGB VIII ein Rechtsanspruch für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in einer Kindertagesstätte.
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