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Ausgabe 22.11.2017
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Das Bundesgericht - das oberste Gericht in der Schweiz - hat am 16. Juni 2017, Az.: 4A_508/2016, entschieden, dass Kunden rückwirkend für zehn Jahre von ihren Banken und Vermögensverwaltern Vertriebsprovisionen zurückfordern können, die diese für Kundenaufträge eingestrichen haben. Laut Presseberichten geht es insgesamt um ein Rückerstattungspotenzial in Milliardenhöhe. Wegen taggenauer Verjährung der Ansprüche zehn Jahre nach den Provisionszahlungen drohen laufend Ansprüche zu verjähren.
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Geschäftsführer haften für alle Zahlungen, die ab Insolvenzreife des GmbH – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – geleistet wurden, soweit solche Zahlungen nicht ausnahmsweise sorgfältiger kaufmännischer Geschäftsführung entsprechen. Der BGH hat Erleichterungen dieser Haftung in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung verweigert.
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Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Celle zeigt mal wieder: D&O Versicherungen sind eine trügerische Sicherheit. Nach Sicht des Gerichts gewähren sie keine Deckung für die Haftung von Geschäftsführern bei Zahlungen nach Insolvenzreife, d.h. nach Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Überschuldung.
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Ein effizientes Compliance-System liegt aus vielen Gründen im Interesse des Unternehmens und der Geschäftsführung. Es soll nicht nur Rechtsverstöße vermeiden und damit das Unternehmen vor Schadensersatzansprüchen, Geldbußen und Imageverlust schützen. Es schützt auch die Geschäftsführung vor persönlicher Haftung. Denn sie haftet, wenn sie Rechtsverstöße nicht durch ein effizientes Compliance-System zu verhindern versucht. Kommt es gleichwohl zu einem Rechtsverstoß, kann ein Compliance-System dem Unternehmen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sogar viel Geld sparen.
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Eine Rechtsschutzversicherung muss Deckungsschutz für eine Klage gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware gewähren. Die Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe Aussicht auf Erfolg. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden (Hinweisbeschluss vom 21.09.2017, Az.: I-4 U 87/17).
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