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Ausgabe 24.06.2020
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Soeben erschienen ist der neue Kommentar Hirte/Heidel, Das neue Aktienrecht nach ARUG II und Corona-Gesetzgebung. Mitherausgeber ist unser Sozius Dr. Thomas Heidel, der auch maßgebliche Teile der neuen Regelungen kommentiert. Unter den weiteren Autoren sind mit den Herren Dr. Daniel Lochner, Dr. Torben Illner und Dr. Moritz Beneke weitere Kollegen unserer Kanzlei vertreten, die zentrale neue Vorschriften des Aktienrechts erläutern. Das Werk verschafft einen kompakten Überblick über die neuesten Gesetzesänderungen aufgrund von Europarecht und Aktienrecht in der Corona-Krise, insbesondere zu den Vorschriften zur virtuellen Hauptversammlung.
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Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung ein weiteres Maßnahmenpaket initiiert, das bis zum 1.7.2020 durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein soll.
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Nachdem die vor rund zehn Jahren gestartete Welle von Darlehens-Widerrufen bei Verbraucherdarlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen („Widerrufs-Joker“) langsam abgeebbt ist, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 26. März 2020, Rs. C-66/19, für großes Aufsehen gesorgt. Denn danach sind die in Millionen von Verbraucherdarlehensverträgen seit Mitte des Jahres 2010 verwendeten Widerrufsinformationen und ein bis heute im deutschen Gesetz stehendes Muster wegen Verstoßes gegen europäisches Recht fehlerhaft. Zahlreiche Presseberichte der letzten Wochen nährten die Hoffnung, dass sich jetzt wieder viele Verbraucher ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von teuren Altkrediten (Haus-/PKW-Finanzierung etc.) per Darlehenswiderruf lösen könnten.
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Der BGH hat mit Urteil vom 25.05.2020 – IV ZR 225 / 19 – eine Grundsatzentscheidung gefällt, wonach VW den Käufern von Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren, so dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur im Testbetrieb eingehalten wurden, aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB haftet. Jedoch müssen die Käufer sich den Nutzungsvorteil durch den Gebrauch des Fahrzeuges im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
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Das LG München I hat mit Urteil vom 19.12.2019 – 5 HK O 12082/18 (ZIP 2020, 915) – die Anforderungen an ein wirksames Entsenderecht von Aktionären betont. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Aktionären ist verletzt, wenn das Entsenderecht unabhängig vom Umfang der Beteiligung besteht und auch bei einem verschwindend geringen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft ausgeübt werden kann.
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