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Ausgabe 14.09.2022
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Der Arbeitgeber ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
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Mit Urteil vom 13.01.2022 hat der BGH nochmals bestätigt, dass eine handelnde Person, die es unterlässt, auf die lediglich beschränkte Haftung der Gesellschafter des von ihr vertretenen Unternehmens hinzuweisen, für den von ihr erzeugten unrichtigen Rechtsschein persönlich auf Schadensersatz haftbar gemacht werden kann (BGH, Urt. vom 13.01.2022, III ZR 210/20, ZIP 2022, 481).
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Das Kammergericht Berlin (KG) konnte sich in seinem Urteil von 28.04.2022, Az.: 2 U 39/18, neben anderen insolvenzrechtlichen Fragen zentral dazu äußern, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschäftsführer einer GmbH auf ein eingeholtes Gutachten eines externen Beraters zur Überprüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft verlassen konnte – und wann gerade nicht. Mit seinem Urteil führte das KG die bisherige Rechtsprechung des BGH zu diesem Themenkomplex konsequent fort. Zudem stellte das Gericht fest, dass sich der Verwalter zur Begründung der Überschuldung auf einen lediglich im Entwurf vorliegenden Jahresabschluss berufen kann.
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Das Gebot fairen Verhandelns ist nicht allein deswegen verletzt, weil der Arbeitgeber den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet, so dass der Arbeitnehmer keine Bedenkzeit erhält und keinen Rechtsrat einholen kann.
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