Newsletter
Ausgabe 28.08.2013
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Seit der großen GmbH-Rechtsreform durch das MoMiG im Jahre 2008 ist die Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste nach einer Änderung des Gesellschafterbestandes einer GmbH strenger geregelt worden, um die Aussagekraft der Gesellschafterliste im Rechtsverkehr zu verbessern.
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Obschon das deutsche Arbeitsrecht die GmbH-Geschäftsführer regelmäßig nicht als Arbeitnehmer behandelt (vgl. hierzu auch Newsletter 4/13), führen die arbeitsrechtlichen Vorschriften des europäischen Rechts und deren Umsetzung in deutsches Recht immer mehr zur partiellen Geltung von arbeitsrechtlichen Normen auch für Vertretungsorgane. Dies hat weitreichende Konsequenzen auch für das deutsche Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
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In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen befasst.
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Das Landgericht Koblenz hat sich im Urteil vom 22.08.2013, Az.: 3 O 1/13 mit der Haftung der Bank wegen Verschweigens weiterer Rückvergütungen (kickbacks) trotz teilweiser Rückerstattung des 5%igen Agios befasst. Gegenstand der Entscheidung war auch die Frage, ob ein vorangegangenes rechtskräftiges Urteil bzgl. Aufklärungsmängeln der Klage entgegen stehen.
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Praktisch jeder der mit Aktien an Börsen handelt, hat eine konkrete Vorstellung davon, dass die Manipulation dieser Märkte durch Scheingeschäfte strafbar ist. Den wenigsten ist aber bekannt, dass auch eine tatsächlich gewollte über die Börse abgewickelte Transaktion staatsanwaltliche Ermittlungen wegen einer Marktmanipulation auslösen kann, wenn der Verdacht besteht, dass eine vorherige Absprache zwischen Käufer und Verkäufer der Transaktion zugrunde liegt.
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Am 12. Juni 2013 hat der Bundestag - nach Änderungen durch den Bundesrat - das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterrichtlinie verabschiedet. Das Gesetz führt zur zahlreichen Änderungen im fernen Absatzrecht aber auch für den stationären Handel auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern.
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