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Ausgabe 27.08.2014
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Meilicke Hoffmann & Partner hat für eine Paketaktionärin vor dem OLG Karlsruhe erfolgreich eine gerichtliche Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durchgesetzt. Einziger Tagesordnungspunkt der inzwischen durchgeführten Hauptversammlung war die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen frühere und aktuelle Organmitglieder und den Mehrheitsaktionär der Gesellschaft sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters zu diesem Zwecke.
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Für Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe ("PKH") häufig die einzige Möglichkeit sein, Ansprüche des Schuldners, insbesondere in der Rechtsform einer GmbH, doch noch durchzusetzen. Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Monat einem Insolvenzverwalter PKH gewährt, obgleich der Schuldner diverse Vorprozesse verloren hatte. In dem Verfahren geht es um Schadensersatzansprüche gegen einen Treuhänder. Dieser veräußerte - so der Vorwurf des Insolvenzverwalters - das ihm im Rahmen einer Unternehmenssanierung übertragene Aktienpaket des Schuldners unrechtmäßig und weit unter Wert. Die Ersatzforderungen des durch Meilicke Hoffmann & Partner vertretenen Insolvenzverwalters belaufen sich auf mehrere Millionen Euro. Sie stammen aus dem Komplex der Beinahe-Insolvenz der MobilCom im Jahre 2002.
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In der Praxis ist festzustellen, dass das 2008 eingeführte Verzögerungsgeld des § 146 Abs. 2b AO, das gegen den Steuerpflichtigen verhängt werden kann, wenn er bestimmte Mitwirkungspflichten im Rahmen des Datenzugriffs und der Außenprüfung nicht erfüllt, von den Finanzämtern zunehmend als Druckmittel eingesetzt wird, um eine Vorlage von bestimmten Unterlagen zu erzwingen. In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die Begründung des Verzögerungsgeldes erheblich verschärft.
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Die Finanzverwaltung hat auf verschiedene Urteile des BFH zur Auswirkung eines Verzichts eines Gesellschaftergeschäftsführers auf Ansprüche gegen die GmbH durch ein BMF-Schreiben reagiert. Danach kann beim Gesellschaftergeschäftsführer eine zu versteuernde Einnahme selbst dann vorliegen, wenn ihm seitens der GmbH gar keine Zahlungen zugeflossen sind.
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Zum 01.01.2015 tritt das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft, welches erstmals einen bundesweiten, branchenübergreifenden, gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 brutto pro Arbeitsstunde einführt. Wie so oft, "der Teufel steckt im Detail"
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