Newsletter
Ausgabe 28.11.2018
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betont in ständiger Rechtsprechung, dass die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit auch das Recht einer Gesellschaft zur grenzüberschreitenden Umwandlung umfasst. Hierunter versteht der EuGH das Recht, sich in eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedsstaats eingehalten werden. In diesem Zusammenhang betont der EuGH insbesondere, dass nationale Regelungen, die die Umwandlung oder die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat von einer vorherigen Liquidation der Gesellschaft in dem bisherigen Sitzstaat der Gesellschaft abhängig machen, mit dem Europarecht nicht vereinbar sind.
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Lochner/Illner: Mitteilungspflichten zum Transparenzregister bei der KGaA, in: Die Aktienge-sellschaft (AG) 2018, 830 ff.
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Verlangt eine arbeitsvertragliche Regelung über Ausschlussfristen, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 S. 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Dagegen findet die Ablaufhemmung des § 203 S. 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechend Anwendung.
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In Newsletter 1/2018 haben wir über die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Berücksichtigung des Ausfalls von Kapitalforderungen berichtet. In seinem Urteil vom 24.10.2017, Az.: VIII R 13/15, hatte der BFH jedoch den Zeitpunkt, ab dem der Forderungsausfall steuerlich zu berücksichtigen ist, noch offen gelassen und lediglich fest-gestellt: „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht in der Regel nicht aus“.
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Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Vielmehr stellt § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) insofern eine spezielle Regelung arbeitsrechtlicher Natur dar.
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