Newsletter
Ausgabe 03.11.2020
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Eine die Annahme von Beschäftigung ausschließende Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers muss sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft beziehen, insbesondere auch die Geschäfte des gewöhnlichen Betriebes.
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Fremdgeschäftsführer einer GmbH sollen häufig für die Dauer ihrer Geschäftsführertätigkeit eine Beteiligung an der Gesellschaft erhalten. Die Bindung des Geschäftsführers an das Unternehmen soll dadurch verstärkt werden, seine Motivation gesteigert und seine Stellung als „geschäftsführender Gesellschafter“ innerhalb des Betriebes und nach außen aufgewertet werden.
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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Missachtung von Gerichtsstandsvereinbarungen auseinandergesetzt und statuiert einen vertraglichen Schadensersatzanspruch bei einer Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht (BGH, Urteil vom 17.10.2019, Az.: III ZR 42/19). Dabei betont das Gericht, dass es sich bei der Vereinbarung eines (internationalen) Gerichtsstandes nach ständiger Rechtsprechung um einen materiell-rechtlichen Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen handelt.
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In zwei Grundsatzurteilen vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 – hatte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit Mieter sich an den Kosten von Schönheitsreparaturen zu beteiligen haben, wenn die Schönheitsreparaturen deshalb nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurden, weil die Wohnung bei Übergabe unrenoviert war.
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