Newsletter
Ausgabe 29.09.2014
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Mit einer in der Tagespresse viel beachteten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zur Abweisung einer Schadensersatzklage aufgrund der Übernahme der Postbank AG aufgehoben.
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Wenn das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft durch eine Handlung, die Gegenstand eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist, gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat, muss die Hauptversammlung einer Übernahme der Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Gesellschaft zustimmen.
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Nachdem lange Zeit Geschäftsführer und Vorstände in der Praxis keine oder nur in Ausnahmesituationen eine persönliche Haftung befürchten mussten, sind zuletzt vermehrt Haftungsprozesse bekannt geworden. Die offensichtlich früher vorhandene Scheu Haftungsansprüche - insbesondere auch gerichtlich - geltend zu machen, scheint deutlich geringer geworden zu sein. Mit dem Argument, dass solche Haftungsansprüche regelmäßig geeignet wären, die bürgerliche Existenz eines Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds zu vernichten, werden daher vermehrt Konzepte zur Beschränkung dieser Haftung diskutiert.
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In den Newsletters 8/14 berichteten wir bereits über die Probleme im Zusammenhang mit der Berechnung des Mindestlohns und hinsichtlich der die Anwendbarkeit des Gesetzes. Das Gesetz enthält weitere praxisrelevante Regelungen, auf die wir nunmehr eingehen wollen.
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Das Bundesarbeitsgericht hat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als möglichen Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung bestätigt und dabei häufige Kurzerkrankungen als Dauertatbestand qualifiziert.
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