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Ausgabe 05.10.2016
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Dass Kommanditisten in ihren Rechten auf Auskunft über Maßnahmen der Geschäftsleitung beschränkt sind, ist allgemein bekannt. Gerade wenn begründeter Anlass zum Misstrauen gegenüber der Geschäftsleitung besteht, gehen auch die Rechte des Kommanditisten aber weiter als gemeinhin vermutet. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung noch einmal verdeutlicht.
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Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.06.2016 eine Neuregelung zu finden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass sich die Regierungskoalition einigen konnte. Erst nachdem das Bundesverfassungsgericht gedroht hatte, sich Ende September erneut mit der Erbschaftsteuer zu beschäftigen, hat sich in der Nacht zum 22.09.2016 der Vermittlungsausschuss auf einen Kompromissvorschlag einigen können. Zentrale Punkte sind:
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Eigentümer von Immobilien in Griechenland können bis zum 30.11.2016 rückwirkend ihre Immobiliendeklarationen E9 korrigieren, um einen überhöhten ENFIA (Eniaios Foros Akiniton = Immobiliensteuer) zu vermeiden.
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In einem kürzlich ergangenem Urteil hat sich der BGH mit der Frage der rechtserhaltenden Benutzung einer Firmenbezeichnung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG befasst.
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Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes“ vom 17.02.2016 ändert sich zum 01.10.2016 die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB. Nunmehr soll grundsätzlich statt der „Schriftform“ die „Textform“ ausreichen.
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