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Ausgabe 20.12.2017
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Kaum ein Rechtszweig ist vom „Abgasskandal“ unberührt. Autokäufer und Leasingnehmer klagen gegen VW, Händler und Rechtsschutzversicherungen. Anleger verlangen Schadensersatz wegen verspäteter Information des Kapitalmarkts. Das BVerfG entscheidet über die Zulässigkeit staatsanwaltschaftlicher Verwertung interner Ermittlungen durch Anwälte. Alle Kläger haben ein wesentliches Problem: Den Mangel an Information. Einen großen Schritt in Richtung Aufklärung leistete kürzlich das Oberlandesgericht Celle. Es ordnete eine umfassende Sonderprüfung an, ob Vorstand und Aufsichtsrat von VW seit 2006 ihre Pflichten verletzt und VW einen Schaden zugefügt haben, insbesondere wann der Vorstand erstmals Kenntnis von der „Abgasthematik hatte oder hätte haben müssen“ und ob er gegen Ad hoc-Pflichten verstieß. Wenn der Prüfer mit seiner Arbeit fertig ist, wird sein Bericht öffentlich.
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Dank der Niederlassungsfreiheit konnte bei der Neugründung einer Gesellschaft in der EU schon bislang die Rechtsform frei gewählt werden. In der aktuellen „Polbud“-Entscheidung erstreckt der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Rechtsformwahlfreiheit nun auch auf bereits bestehende Gesellschaften. Diese können durch die Verlegung ihres Satzungssitzes einen grenzüberschreitenden Formwechsel vollziehen.
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Zum 01.10.2017 waren erstmals die Vorgaben des neuen elektronischen Transparenzregisters zu erfüllen. Soweit noch nicht geschehen, müssen Meldungen baldigst nachgeholt werden.
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Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach allgemeinem Verständnis auch ohne besondere Vereinbarung einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Auch den Gesellschafter einer GmbH können unter bestimmten Umständen Wettbewerbsverbote treffen, insbesondere wenn sie vertraglich vereinbart sind. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung Grenzen solcher Verbote aufgezeigt.
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Der Arbeitgeber kann nicht mit der Begründung kündigen, der Arbeitnehmer sei in Rente. Der Rentenbezug führt jedoch nicht zu einem erweiterten Kündigungsschutz, sondern kann bei regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer (derzeit 65 +) dazu führen, dass sie deutlich weniger schutzbedürftig sind als andere Mitarbeiter.
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