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Ausgabe 22.12.2020
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Mit einem Coup des Bundestags endet das Corona-geplagte Jahr 2020: Er stellte sich gegen die bloße Verlängerung der Regeln zur virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021, die das Justizministerium in einer Verordnung im Oktober schon angeordnet hatte. Gesetz ist nun, dass die Aktionäre nicht bloß eine unverbindliche Fragemöglichkeit in Hauptversammlungen haben, sondern ihr Fragerecht garantiert ist. Der Vorstand muss die gestellten Fragen grundsätzlich beantworten. Auch das Antragsrecht der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen ist gestärkt.
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Am 18.12.2020 wurde das Jahressteuergesetz 2020 final vom Bundesrat (zuvor vom Bundestag am 16.12.2020) verabschiedet. Inhaltlich handelt es sich um die vom Finanzausschuss zuletzt am 16.12.2020 geänderten Fassung (BT Ds. 19/25160).
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Erleichterungen und Klarheit schufen Bundestag und Bundesrat in ihrer letzten Sitzungswoche 2020 für Beschlussfassungen in Vereinen: Mitgliederversammlungen können bis Ende 2021 rein virtuell abgehalten, bei Unzumutbarkeit virtueller Treffen sogar völlig aufgeschoben werden; auch Vorstandsbeschlüsse sind nun eindeutig auch im Wege elektronischer Kommunikation außerhalb von Versammlungen zulässig.
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Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 22.09.2020 – II ZR 141/19 entschieden, dass die vorbehaltlose Entlastung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG durch deren Gesellschafterversammlung zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bewirkt.
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Das am 16. Dezember 2020 verabschiedete Jahressteuergesetz enthält neben Änderungen im Einkommensteuerrecht auch umfassende Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, die insbesondere für kleinere gemeinnützige Körperschaften Vereinfachungen bringen werden.
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Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie können viele gewerbliche Mieter die angemieteten Räume entweder gar nicht oder nur in eingeschränktem Maße nutzen. Von den Mietern wird daher immer lauter die Frage gestellt, ob sie nicht zur Minderung der Miete wegen eines Mangels oder zur Anpassung des Mietvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt sind.
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Um einen weiteren starken Anstieg von Infektionen mit den COVID-19 Virus zu verhindern, haben die Behörden im März 2020 den Betrieb einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften eingeschränkt oder gänzlich untersagt.
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