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Ausgabe 13.10.2021
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Häufiges Ärgernis für Arbeitgeber ist die Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dann, wenn sie in den Zeitraum der verbliebenen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers fällt, der die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Eine junge Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt Folgen möglichen Missbrauchs durch Arbeitnehmer auf.
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Der Bundesgerichtshof hat jüngst im Grundsatz die Frage geklärt, wann die Verjährung von Abfindungsansprüchen eines aus streitigem wichtigem Grund aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch „GbR“ bzw. BGB-Gesellschaft“ genannt) Gesellschafters eintritt. Der Ausgeschlossene darf sich „im Regelfall“ zunächst gerichtlich gegen seinen Ausschluss wehren ohne Gefahr zu laufen, dass sein Abfindungsanspruch verjährt.
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Mit dem neuen § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) hat der Gesetzgeber erstmalig die Möglichkeit geschaffen, das Personengesellschaften zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz optieren können, ohne zivilrechtlich ihre Rechtsform zu verändern.
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In der gesellschaftsrechtlichen Praxis spielen Beschlussmängelstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern eine erhebliche Rolle. Gesellschafter werden zu Gesellschafterversammlungen nicht ordnungsgemäß geladen oder nehmen an der Beschlussfassung teil, obwohl sie einem Stimmverbot unterliegen. Das Aktiengesetz bestimmt ausdrücklich, dass ein Gesellschafter sich grundsätzlich nur innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung gegen derartige Mängel durch Erhebung einer sog. Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft wehren kann (§ 246 Abs. 1 Aktiengesetz). Tut er dies nicht, ist der gefasste Gesellschafterbeschluss trotz seiner Mängel grundsätzlich wirksam.
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Lange Zeit war die Limited (Ltd.) als Rechtsform auch für in Deutschland ansässige Unternehmen beliebt, ermöglichte sie doch die Gründung einer (die persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließende) Kapitalgesellschaft ohne das für eine GmbH erforderliche Stammkapitel von EUR 25.000 aufbringen zu müssen. Möglich war dies, weil die Niederlassungsfreiheit aus den europäischen Verträgen (Art. 49 und 54 AEUV) die in Deutschland vorherrschende Sitztheorie, wonach sich das anwendbare Gesellschaftsrecht nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft richtete, überlagerte.
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