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Ausgabe 29.01.2014
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In dem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren zu einer Kapitalanlage in einen geschlossenen (Film-)Fonds hat der BGH mit Urteil vom 22.10.2013, Az.: XI ZR 42/12 entschieden, dass die Rechtskraft eines früheren Urteils über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Anlageberatung einer neuen Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen steht.
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Auch wenn ein Gläubiger bei einem durch ein Gerichtsurteil festgestellten Anspruch über einen Zeitraum von 13 Jahren nicht vollstreckt, kann der Schuldner einer Vollstreckung keine Verwirkung entgegenhalten.
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Mit Beschluss vom 19.12.2013, Az.: IX ZR 120/11, hat der BGH entschieden, dass bei schwebenden Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner die vom Gesetz dafür angeordnete Hemmung der Verjährung zum Schutz des Gläubigers grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung der Ansprüche zurückwirkt, wenn der Schuldner diese nicht sofort unmissverständlich zurückweist.
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Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH hin hat der EuGH mit Urteil vom 19.12.2013 in der Rechtssache C 209/12 entschieden, dass eine Regelung, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht über sein Recht zum Rücktritt belehrt worden ist, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
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In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass neu bekanntgewordene, bei Kündigungsausspruch objektiv aber bereits vorliegende Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB in einem laufenden Prozess nachgeschoben werden können.
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Bei einer Kündigung in der Wartezeit, d.h. in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses, ist die Substantiierungspflicht an den Umständen zu messen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Stützt der Arbeitgeber bei einer solchen Kündigung diese auf ein subjektives Werturteil, reicht die Mitteilung dieses Werturteils aus.
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Der für das Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte nunmehr Gelegenheit sich zu den Sorgfaltspflichten eines Anschlussinhabers hinsichtlich der Internetnutzung volljähriger Familienmitglieder zu Wort zu melden. Bestehen keine Anhaltspunkte für illegales Filesharing, dann ist der Inhaber des Internetanschlusses nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienmitgliedes verantwortlich.
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Auch wenn der Unfallgegner sich grob verkehrswidrig verhalten hat, kann einen Kraftfahrer eine Mithaftung treffen, wenn er die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h massiv überschreitet.
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