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Ausgabe 30.03.2016
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Der Bundestag hat die Meldepflichten nach §§ 21 ff. WpHG Ende 2015 geändert und erweitert. Bis spätestens 15. Januar 2016 müssen Anleger in etlichen Fällen Meldungen abgeben, auch wenn sich ihr Bestand an Stimmrechten und sog. "Instrumenten" i.S.d. WpHG seit der letzten Meldung nicht geändert hat oder bislang keine Meldepflicht bestand. Zudem sind die Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen verschärft. Daher muss jeder Investor börsennotierter Gesellschaften im Eigeninteresse dringend prüfen, ob für ihn Handlungsbedarf besteht.
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