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    Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK): Stärkung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats

    Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 15. Mai 2012 im Anschluss an ein erstmalig durchgeführtes öffentliches Konsultationsverfahren verschiedene Änderungen des Kodex beschlossen. Diese betreffen schwerpunktmäßig den Themenkomplex der Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Anteilseignerseite.



    Der Kodex enthält nun u.a. die Empfehlung, dass der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich (d.h. mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien) an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen soll (Ziffer 5.4.1 DCGK). Dabei beschränkt sich die Empfehlung zur Offenlegung auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgeblich ansehen würde.



    Näher konkretisiert wird auch die Frage, wann ein Aufsichtsratsmitglied nicht als unabhängig anzusehen ist (Ziffer 5.4.2 DCGK). Dies ist nach der Neuregelung insbesondere dann der Fall, wenn es in einer persönlichen oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Die Neuregelungen werden erst nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium der Justiz wirksam.



    Hintergrund: Der DCGK ist ein Regelwerk ohne Rechtsnormcharakter, das sich an deutsche börsennotierte Gesellschaften wendet und für diese Grundsätze guter Unternehmensführung zusammenfasst. Teils wiederholt der Kodex dabei lediglich geltendes Gesetzesrecht, teils enthält er aber auch darüber hinausgehende Anregungen und Empfehlungen.



    Mit der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG verfügt der Kodex zudem über eine gesetzliche Grundlage. Nach dieser Vorschrift müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich erklären, ob den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird bzw. welche Empfehlungen aus welchem Grund nicht angewendet wurden oder werden ("comply or explain"). Eine fehlende oder unrichtige Entsprechenserklärung stellt danach eine Gesetzesverletzung dar, die gleichwohl gefasste Entlastungsbeschlüsse anfechtbar machen kann (BGH vom 16. Februar 2009, II ZR 185/07).



    Sebastian Schödel

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/12

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