Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Steuerrecht
    und Bilanzrecht

    Die steuerliche Beratung ist seit Gründung der Sozietät im Jahre 1933 ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Unsere Beratung umfasst insbesondere die Bereiche Deutsches Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Internationales Unternehmenssteuerrecht, das Gesellschaftsrecht, das Bilanzrecht sowie die nationale und internationale Unternehmensnachfolge und private Vermögensnachfolge.

    Gerade im Schnittbereich zum Gesellschaftsrecht und Handelsrecht beraten wir in allen relevanten steuerlichen Fragestellungen. Die zu beantwortenden Fragen sind häufig sehr komplex und nicht auf isolierte Bereiche begrenzt. So geben häufig die steuerlichen Auswirkungen den Weg vor oder bestimmen gar die Entscheidung über z.B. die Durchführung einer Umstrukturierung, eines Unternehmenskaufes, einer Investition oder einer Nachfolgeregelung.

    Wir bieten unseren Mandanten eine umfassende Beratung auf fachlich höchstem Niveau, wobei wir einen interdisziplinären Ansatz verfolgen. Wir beraten bei der Gestaltung, erstellen Gutachten zu steuerlichen Fragestellungen, verhandeln mit der Finanzverwaltung, nehmen an Betriebsprüfungen und Schlussbesprechungen teil und vertreten in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie im Prozess vor der deutschen Finanzgerichtsbarkeit und vor dem EuGH.

    Unsere Mandanten sind inländische und ausländische Konzerne, national und international tätige mittelständische (Familien-)Unternehmen sowie vermögende Privatpersonen.

    Beratungsspektrum im Steuerrecht

    Unser Beratungsspektrum umfasst alle Fragen des
    Steuerrechts (Unternehmenssteuerrechts) sowie des Steuerstrafrechts, insbesondere

    • das Unternehmenssteuerrecht, insbesondere das Konzernsteuerrecht und das Steuerrecht der Familienunternehmen
    • das Steuerrecht und Handelsbilanzrecht, nationale und internationale Rechnungslegung
    • das Gesellschaftsrecht / Unternehmensumstrukturierung
    • Umstrukturierungen
    • Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf
    • das Internationale Steuerrecht
    • die Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
    • die private Vermögensnachfolgeplanung einschließlich Testamentsvertragsgestaltungen und Schenkungsvertragsgestaltungen
    • die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen
    • das Umsatzsteuerrecht
    • das Steuerstrafrecht / Steuerfahndung
    • die Beratung bei Selbstanzeigen und Nacherklärungen
    • die Vertretung von Unternehmen und natürlichen Personen in allen Phasen des Strafverfahrens
    • den Steuerstreit / die Prozessvertretung, also die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Finanzgerichtsverfahren sowie vor dem EuGH

    BEITRÄGE AUS DEM Steuerrecht und Bilanzrecht

    Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung schrittweise ab dem 01.01.2025

    Mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz wurden am 27.03.2024 weitreichende Änderungen bei der Rechnungsstellung zwischen inländischen Unternehmen (B2B-Umsätze) beschlossen. Mittelfristiges Ziel ist die vollständige Digitalisierung des Rechnungsverkehrs.
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    Endlich! Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften

    Seit mehr als 20 Jahren wurde heiß diskutiert, ob die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften ohne die Aufdeckung der stillen Reserven nach § 6 Abs. 5 EStG möglich ist oder nicht. Diese Vorschrift erlaubt – verkürzt gesprochen eine Überführung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen verschiedenen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen oder eine Übertragung in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft oder umgekehrt. Die Übertragung von einer Gesellschaft auf eine andere, an der dieselben Gesellschafter beteiligt sind, wird hierin nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings wurde die Frage, ob die Vorschrift in diesen Fällen entsprechend angewendet werden könne, sogar zwischen den verschiedenen Senaten des BFH immer wieder unterschiedlich bewertet.
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    Keine Ergebniskonsolidierung für Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags bei Verschmelzung von Personengesellschaften

    Die Verschmelzung zweier Personenhandelsgesellschaften stellt steuerrechtlich die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft im Sinne des § 24 UmwStG dar. Diese kann unter den Voraussetzungen des § 24 UmwStG zu Buchwerten erfolgen. Erfolgt die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, kann auch eine solche Verschmelzung von Personengesellschaften mit steuerlicher Rückwirkung erfolgen, d.h. für die Verschmelzung kann ein Stichtag gewählt werden, der maximal acht Monate vor dem Tag der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister liegt. Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist insbesondere gegeben, wenn die Voraussetzungen einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz erfüllt werden.
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