Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Aktienrecht
    und Kapitalmarktrecht

    Das Aktienrecht nimmt innerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beratung eine Sonderstellung ein. Durch fortwährende Gesetzesnovellierungen und die enge Verzahnung z.B. mit dem Kapitalmarktrecht hat es eine Komplexität erreicht, die besonders hohe Anforderungen an die anwaltliche Beratung stellt.

    Sowohl für institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen als auch für Organmitglieder sowie für kleine und mittelgroße Unternehmen wird die Suche nach qualifizierten Beratern im Aktienrecht dadurch erschwert, dass diese überwiegend in Großkanzleien tätig und infolgedessen häufig den Interessen von Großunternehmen und Großaktionären verpflichtet sind; dies erschwert die Vertretung anderer, selbst wirtschaftlich bedeutender Interessen oder macht sie unmöglich. Gerade hier zahlt sich für unsere Mandanten die durch Meilicke Hoffmann & Partner gewahrte Unabhängigkeit aus.

    Durch ihre Arbeit in hochkarätigen aktienrechtlichen Mandaten haben sich unsere Anwälte ebenso einen Namen gemacht wie durch zahlreiche Fachveröffentlichungen. Sie sind für ihre Expertise und langjährige Erfahrung sowohl in der Beratung als auch in der Prozessführung bundesweit bekannt.

    Beratungsspektrum im Aktienrecht
    und Kapitalmarktrecht

    Unser Beratungsspektrum umfasst alle Fragen des Aktienrechts und Kapitalmarktrechts, insbesondere

    • umfassende und laufende Beratung von Unternehmen zu allen Fragen des Aktienrechts und Kapitalmarktrechts einschließlich Umwandlungen und Umstrukturierungen
    • Beratung von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern
    • umfassende Beratung von Mehrheitsaktionären und Minderheitsaktionären
    • Öffentliche Übernahmeangebote (Abgabe, Abwehr)
    • Übernahme von Mitgliedschaften in Verwaltungsorganen (z.B. Aufsichtsrat) auf Wunsch von Mandanten

    Aktienrechtliche und kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten

    Aktienrechtliche und kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten aller Art sind ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Unsere Expertise haben wir in der Vergangenheit in zahlreichen, häufig erfolgreich bis zum Bundesgerichtshof geführten Verfahren unter Beweis gestellt und so im Interesse unserer Mandanten zur Fortbildung des Aktienrechts beigetragen. Unsere Mandanten profitieren von der Kombination unserer wissenschaftlichen Expertise mit großer forensischer Erfahrung. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten insbesondere im Zusammenhang mit

    • der Geltendmachung und Abwehr von Organhaftung und Konzernhaftung
    • der Erhebung und Abwehr von Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse einschließlich der Vertretung in Freigabeverfahren
    • Spruchverfahren, Sonderprüfungen, Auskunftserzwingungsverfahren, der gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern und Verfahren gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
    • Beschwerden zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof im Anschluss an aktienrechtliche Streitigkeiten.

    Beispiele unserer forensischen Tätigkeit
    im Aktienrecht

    • Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der erfolgreichen Abwehr von Konzernhaftungsansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Deutschen Telekom AG
    • Tätigkeit als Besonderer Vertreter der Hypovereinsbank sowie gerichtliche Durchsetzung der Tätigkeit in zahlreichen Verfahren und prozessuale Vertretung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
    • Erfolgreiche gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB
    • Beratung der Heidelberger Druckmaschinen AG im Zusammenhang mit erfolgreichem Freigabeverfahren nach Durchführung einer Kapitalerhöhung
    • Vertretung der Blacksmith Fund Ltd. bei erfolgreicher Anfechtungsklage gegen IVG Immobilien AG
    • Vertretung von Aktionären bei verschiedenen Rechtstreitigkeiten mit der Commerzbank AG, etwa im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen der Aktionärsgruppe der sog. „Cobra“ und mit dem Erwerb der Dresdner Bank AG (Anfechtungsverfahren, Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers, Ergänzung der Tagesordnung)
    • Geltendmachung von Konzernhaftungsansprüchen der MobilCom AG gegen die France Telecom S.A.
    • Erfolgreiche Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer von Spruchverfahren
    • Verhinderung der Veräußerung der Beteiligung an der HDW (Howaldtswerke Deutsche Werft AG) durch die Babcock Borsig AG für den Investor Wyser Pratte

    Neben den Ansprechpartnern steht Ihnen gerne auch Jan Kleinertz zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Aktienrecht zur Verfügung.

    BEITRÄGE AUS DEM Aktienrecht und Kapitalmarktrecht

    BGH schickt Acting in Concert auf Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs - EuGH

    Immer wieder gibt es Streit um die Frage eines Stimmverbots wegen eines sog. „Acting in Concert“ (AiC)– einem Vorgehen von Aktionären, die selbst oder deren Tochterunternehmen ihr Verhalten gegenüber der Aktiengesellschaft aufgrund einer Vereinbarung „oder in sonstiger Weise“ abstimmen. Ist das so, werden nach § 34 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) dem wegen der Überschreitung von Meldegrenzen (ab drei Prozent Beteiligung) meldepflichtigen Aktionär auch die Stimmrechte des Dritten zugerechnet. Meldet er seine Beteiligung nicht, unterliegt er einem umfassenden Rechtsverlust. Die Einordnung als AiC ist relativ klar, wenn es die entsprechende ausdrückliche Vereinbarung gibt. Doch kompliziert wird’s, wenn sich die Frage stellt, ob sich die Beteiligten „in sonstiger Weise“ abstimmen. Und juristisch stellt sich dann die weitere, noch grundsätzliche Frage, ob die deutsche Regelung zur „sonstigen“ Verhaltensabstimmung mit dem höherrangigen Europäischen Recht vereinbar ist. Die Entscheidung dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dem steht ein Auslegungsmonopol zu.
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    BGH: Umfang der Einziehung von Taterträgen bei verbotenem Insiderhandel

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Dezember 2023 (Az. 2 StR 471/22) eine wichtige Entscheidung zu Fragen der Wertermittlung bei Einziehung von Taterträgen von verbotenen Insidergeschäften getroffen. Mit der Entscheidung hat der BGH die frühere Rechtsprechung abgelöst, die nur den erwirtschafteten Sondervorteil als erlangt ansah und diesen zur Grundlage der Einziehungsentscheidung machte, und klargestellt, dass nach der Gesetzesreform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung das Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) das Wertpapier bzw. bei dessen Verkauf sein Verkaufswert ist, ohne Abzug von etwaigen Steuern, Gebühren oder ähnlichem.
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    Spruchverfahren: BGH hält an Bewertung nach Börsenkurs selbst bei entgegenstehendem Sonderprüfungsbericht fest

    Der BGH hat inzwischen schon mehrfach eine Überprüfung der angemessenen Abfindung allein anhand des Börsenkurses akzeptiert. Im Fall Kabel Deutschland tat er dies, obwohl ein gerichtlich bestellter Sonderprüfer eine Marktmanipulation attestierte.
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