Aktuelle Beiträge von Dr. Thomas Heidel
Gespannte Blicke der Gesellschaftsrechtler richten sich auf den Kartellsenat des BGH: Am 11. Februar 2025 verhandelt er über die Frage, ob Unternehmen, gegen die ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, ihre Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder deswegen in Regress nehmen können. Die Frage wird seit Jahrzehnten unter Juristen sehr streitig diskutiert. Es gibt eine Unzahl an divergierenden Gerichtsentscheidungen und Äußerungen in der juristischen Literatur. Dabei stehen sich zwei Auffassungen geradezu unversöhnlich gegenüber: Nach der einen ist es selbstverständlich, dass Geschäftsleiter für aufgrund ihres Fehlverhaltens verhängte Kartellbußen ihrem Unternehmen Schadensersatz leisten müssen; denn die von ihnen verantworteten Bußgelder sind regelmäßig ein Vermögensschaden, für den Geschäftsleiter nach allgemeinen Grundsätzen Ersatz leisten müssen. Die andere Auffassung lehnt die Sicht kategorisch ab: Sie befürchtet den Verlust der Sanktionswirkung der Kartellbußen, wenn Unternehmen sich die Bußgelder von ihren Geschäftsleitern und damit typischerweise von den D&O-Versicherungen „zurückholen“ könnten.
Unsere Kollegen Dr. Thomas Heidel, Dr. Daniel Lochner und Dr. Moritz Beneke haben in einem aktuellen Aufsatz (AG 2024, 528) kritisch auf die Vorschläge des Arbeitskreises der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung (VGR) zur Reform des Aktienrechts reagiert. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Reformvorschläge die Rechte der Aktionäre als wirtschaftliche Eigentümer der Aktiengesellschaft (AG) unnötig schwächen und grundlegende Prinzipien des deutschen Aktienrechts gefährden könnten.
In unserem Newsletter 5/2024 haben wir über das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das MoPeG, berichtet. Und wie immer unter Juristen gibt es Streit nach dem Motto: 2 Juristen, 3 Meinungen. Oder in Goethes Worten: „Im Auslegen seid frisch und munter!“ Es geht um die auf den ersten Blick unscheinbare Regelung neue Regel des § 705 Abs. 3 BGB „Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.“ Gestritten wird um die Wörter „so wird vermutet“. Warum? Weil immer, wenn das Gesetz Vermutungen aufstellt, großes Grübeln darüber ausbricht, ob man die Vermutung hinnehmen muss oder sie widerlegen kann.