Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Thomas Heidel

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    KONTAKT

    Telefon: +49 228 72543-21
    Telefax: +49 228 72543-20
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    TÄTIGKEITSBEREICHE

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen und von Privatpersonen im Gesellschafts- und Steuerrecht. Einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt bildet das Aktienrecht - sowohl mit beratend gestalterischer Praxis als auch vielfältigen Erfahrungen in streitigen Auseinandersetzungen.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universitäten Kiel und Freiburg (Dr. jur. 1987)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (1988)
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    Portraits

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein
    • Bonner Anwaltverein
    • Deutscher Anwaltverein
    • VGR - Wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1956 in Berlin

    Aktuelle Beiträge von Dr. Thomas Heidel

    BGH schickt Acting in Concert auf Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs - EuGH

    Immer wieder gibt es Streit um die Frage eines Stimmverbots wegen eines sog. „Acting in Concert“ (AiC)– einem Vorgehen von Aktionären, die selbst oder deren Tochterunternehmen ihr Verhalten gegenüber der Aktiengesellschaft aufgrund einer Vereinbarung „oder in sonstiger Weise“ abstimmen. Ist das so, werden nach § 34 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) dem wegen der Überschreitung von Meldegrenzen (ab drei Prozent Beteiligung) meldepflichtigen Aktionär auch die Stimmrechte des Dritten zugerechnet. Meldet er seine Beteiligung nicht, unterliegt er einem umfassenden Rechtsverlust. Die Einordnung als AiC ist relativ klar, wenn es die entsprechende ausdrückliche Vereinbarung gibt. Doch kompliziert wird’s, wenn sich die Frage stellt, ob sich die Beteiligten „in sonstiger Weise“ abstimmen. Und juristisch stellt sich dann die weitere, noch grundsätzliche Frage, ob die deutsche Regelung zur „sonstigen“ Verhaltensabstimmung mit dem höherrangigen Europäischen Recht vereinbar ist. Die Entscheidung dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dem steht ein Auslegungsmonopol zu.
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    Kammergericht: Keine Eintragung ohne Nachweis der Ladung aller Gesellschafter

    Das Kammergericht macht es Gesellschaften – in streitigen Konstellationen oft mit gutem Grund – nicht leicht, Eintragungen zum Handelsregister herbeizuführen: Nähmen an der Gesellschafterversammlung (im Streitfalle einer GmbH) nicht alle Gesellschafter teil, sei dem Registergericht nachzuweisen, dass die nicht anwesenden Gesellschafter ordnungsgemäß geladen waren; bloß in der Versammlung zu erklären, alle Gesellschafter seien ordnungsgemäß geladen, das reiche nicht aus.
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    BGH betont mal wieder Treuepflicht der Gesellschafter – Kein Vertrauen in Bestand von durch rechtswidrige Beschlüsse geschaffene Verhältnisse auch nach vielen Jahren – Ausschluss aus Gesellschaft ultima ratio

    In einer hinsichtlich des Sachverhalts etwas verästelten Entscheidung zur Klage gegen Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung einer GmbH & Co. KG hat der BGH einmal mehr die Bedeutung der Treuepflicht herausgearbeitet. Gesellschafter müssten gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen an der Beteiligung an der Gesellschaft auf die Belange der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen; einem Gesellschafter könne ein eigener Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Treuepflicht gegen den pflichtwidrig handelnden Gesellschafter zustehen, wenn ihm persönlich ein Schaden entstanden ist, der über die Entwertung seiner Mitgliedschaft durch Schädigung der Gesellschaft hinausgeht.
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