Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Thomas Heidel

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    KONTAKT

    Telefon: +49 228 72543-21
    Telefax: +49 228 72543-20
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    TÄTIGKEITSBEREICHE

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen und von Privatpersonen im Gesellschafts- und Steuerrecht. Einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt bildet das Aktienrecht - sowohl mit beratend gestalterischer Praxis als auch vielfältigen Erfahrungen in streitigen Auseinandersetzungen.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universitäten Kiel und Freiburg (Dr. jur. 1987)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (1988)
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    Portraits

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein
    • Bonner Anwaltverein
    • Deutscher Anwaltverein
    • VGR - Wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1956 in Berlin

    Aktuelle Beiträge von Dr. Thomas Heidel

    BGH-Kartellsenat entscheidet äußerst kontroverse gesellschaftsrechtliche Frage

    Gespannte Blicke der Gesellschaftsrechtler richten sich auf den Kartellsenat des BGH: Am 11. Februar 2025 verhandelt er über die Frage, ob Unternehmen, gegen die ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, ihre Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder deswegen in Regress nehmen können. Die Frage wird seit Jahrzehnten unter Juristen sehr streitig diskutiert. Es gibt eine Unzahl an divergierenden Gerichtsentscheidungen und Äußerungen in der juristischen Literatur. Dabei stehen sich zwei Auffassungen geradezu unversöhnlich gegenüber: Nach der einen ist es selbstverständlich, dass Geschäftsleiter für aufgrund ihres Fehlverhaltens verhängte Kartellbußen ihrem Unternehmen Schadensersatz leisten müssen; denn die von ihnen verantworteten Bußgelder sind regelmäßig ein Vermögensschaden, für den Geschäftsleiter nach allgemeinen Grundsätzen Ersatz leisten müssen. Die andere Auffassung lehnt die Sicht kategorisch ab: Sie befürchtet den Verlust der Sanktionswirkung der Kartellbußen, wenn Unternehmen sich die Bußgelder von ihren Geschäftsleitern und damit typischerweise von den D&O-Versicherungen „zurückholen“ könnten.
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    Neue Publikation aus der Kanzlei: „Für den Erhalt der etablierten deutschen Aktienkultur“

    Unsere Kollegen Dr. Thomas Heidel, Dr. Daniel Lochner und Dr. Moritz Beneke haben in einem aktuellen Aufsatz (AG 2024, 528) kritisch auf die Vorschläge des Arbeitskreises der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung (VGR) zur Reform des Aktienrechts reagiert. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Reformvorschläge die Rechte der Aktionäre als wirtschaftliche Eigentümer der Aktiengesellschaft (AG) unnötig schwächen und grundlegende Prinzipien des deutschen Aktienrechts gefährden könnten.
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    Das Leid mit gesetzlichen Vermutungen – das Beispiel des MoPeG

    In unserem Newsletter 5/2024 haben wir über das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das MoPeG, berichtet. Und wie immer unter Juristen gibt es Streit nach dem Motto: 2 Juristen, 3 Meinungen. Oder in Goethes Worten: „Im Auslegen seid frisch und munter!“ Es geht um die auf den ersten Blick unscheinbare Regelung neue Regel des § 705 Abs. 3 BGB „Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.“ Gestritten wird um die Wörter „so wird vermutet“. Warum? Weil immer, wenn das Gesetz Vermutungen aufstellt, großes Grübeln darüber ausbricht, ob man die Vermutung hinnehmen muss oder sie widerlegen kann.
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