Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Christian Slota

    Rechtsanwalt, Steuerberater, Dipl.-Volkswirt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    KONTAKT

    Tel: +49 228 72543-52
    Fax: +49 228 72543-60
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    VCard



    TÄTIGKEITSBEREICHE

    • Unternehmenssteuerrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Bilanzrecht
    • Sanierungen
    • Allgemeines Handelsrecht

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Die Tätigkeit umfasst insbesondere die steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Beratung von mittelständischen Unternehmen aus dem In- und Ausland sowie Fondsgesellschaften. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Vertragsgestaltung an der Schnittstelle zum Steuerrecht und Bilanzrecht, ferner in der Begleitung steuerlicher Betriebsprüfungen und Sanierungsgestaltungen.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universität zu Köln
    • Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht sowie Anwaltsrecht (Prof. Dr. Martin Henssler)
    • VWL-Diplom 1997
    • Referendariat in Köln, Zulassung zur Anwaltschaft 2000
    • Tätigkeit in Rechtsanwaltsgesellschaft einer Big-Four WP-Gesellschaft
    • Zulassung als Steuerberater 2003
    • Partner einer mittelständisch geprägten Anwaltsgesellschaft mit Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Köln (2003 bis 2015)

    Mitgliedschaften

    • Steuerberater-Verband Köln
    • Deutscher Anwaltverein
    • Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV
    • Arbeitskreis Insolvenzrecht Köln

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1969 in Berlin

    Aktuelle Beiträge von Christian Slota

    Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung schrittweise ab dem 01.01.2025

    Mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz wurden am 27.03.2024 weitreichende Änderungen bei der Rechnungsstellung zwischen inländischen Unternehmen (B2B-Umsätze) beschlossen. Mittelfristiges Ziel ist die vollständige Digitalisierung des Rechnungsverkehrs.
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    Endlich! Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften

    Seit mehr als 20 Jahren wurde heiß diskutiert, ob die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften ohne die Aufdeckung der stillen Reserven nach § 6 Abs. 5 EStG möglich ist oder nicht. Diese Vorschrift erlaubt – verkürzt gesprochen eine Überführung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen verschiedenen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen oder eine Übertragung in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft oder umgekehrt. Die Übertragung von einer Gesellschaft auf eine andere, an der dieselben Gesellschafter beteiligt sind, wird hierin nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings wurde die Frage, ob die Vorschrift in diesen Fällen entsprechend angewendet werden könne, sogar zwischen den verschiedenen Senaten des BFH immer wieder unterschiedlich bewertet.
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    Bundesfinanzhof: Zusammengelegte Kirchengemeinden müssen Grunderwerbsteuer zahlen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.05.2023, Az. II R 24/21, festgestellt, dass durch die Zusammenlegung mehrerer Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird, wenn durch die Zusammenlegung die Anteile der ursprünglichen Gemeinden an grundbesitzenden GmbHs miteinander vereinigt werden (sog. Anteilsvereinigung).
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