Aktuelle Beiträge von Dr. Stefanie Deckers
Lange Zeit war die Limited (Ltd.) als Rechtsform auch für in Deutschland ansässige Unternehmen beliebt, ermöglichte sie doch die Gründung einer (die persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließende) Kapitalgesellschaft ohne das für eine GmbH erforderliche Stammkapitel von EUR 25.000 aufbringen zu müssen. Möglich war dies, weil die Niederlassungsfreiheit aus den europäischen Verträgen (Art. 49 und 54 AEUV) die in Deutschland vorherrschende Sitztheorie, wonach sich das anwendbare Gesellschaftsrecht nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft richtete, überlagerte.
Eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Einschränkung der Haftung der Geschäftsleiter bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz wurden beschlossen.
Der Gesetzgeber hat, der Formulierungshilfe der Bundesregierung folgend (siehe Newsletter 3/2020), am 27. März 2020 das Covid 19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) erlassen. Hierdurch sollen Insolvenzen aufgrund der Corona-Krise verhindert werden. Zu diesem Zweck wurde die Insolvenzantragspflicht vorübergehend weitgehend ausgesetzt (siehe Ziff. 1). Des Weiteren sollen die bisher geltenden Risiken für die Geschäftspartner von insolventen Gesellschaften, in Haftung genommen zu werden oder erhaltene Zahlungen und Leistungen zurückgeben zu müssen, ausgesetzt oder zumindest abgemildert werden.
Wie gefährlich es sein kann, Zahlungen von bekanntermaßen dauerhaft säumigen und schleppend zahlenden Schuldnern entgegenzunehmen, die später insolvent werden, hat sich inzwischen herumgesprochen. Kann der Zahlungsempfänger nicht beweisen, dass er beim Empfang der Zahlung nicht erkannt hat, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter solche Zahlungen nach Insolvenzeröffnung anficht und dies selbst dann, wenn die betreffende Zahlung bis zu zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Zu dieser Rechtsfolge aus § 133 InsO muss neuere Rechtsprechung des BGH zu weiterer Verunsicherung führen.