Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Herbert Krumscheid

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht

    Foto - Herbert Krumscheid

    KONTAKT

    Telefon:+49 228 72543-62
    Telefax:+49 228 72543-60
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    TÄTIGKEITSBEREICHE

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Prozessführung in sämtlichen Gebieten des Zivil-, Handels-, Versicherungs- und Wirtschaftsrechtes. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der beratenden und forensischen Tätigkeit auf den Gebieten des Miet- und Immobilienrechtes und des Erbrechtes sowie dem Kapitalanlagerecht, insbesondere der Beratung von geschädigten Kapitalanlegern.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universität Bonn
    • Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
    • Zulassung zur Anwaltschaft (1990)
    • Fachanwalt für Versicherungsrecht
    • Richter am Anwaltsgericht Köln (seit 2013)

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein
    • Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein
    • Bonner Anwaltverein
    • Deutscher Anwaltverein
    • Deutsches Forum für Erbrecht
    • Deutsch-Niederländische Rechtsanwaltsvereinigung e. V.

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch
    • Niederländisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1960 in Setterich

    Aktuelle Beiträge von Herbert Krumscheid

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    Leasingnehmer von Fahrzeugen, die mit einem vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Motor ausgerüstet waren, können nach drei Urteilen des BGH aus April 2022 grundsätzlich keine Erstattung geleisteter Leasingzahlungen fordern, da der Nutzungsvorteil während der Lea-singzeit regelmäßig der Höhe der vereinbarten Leasingzahlungen entspreche.
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    Krankenkasse muss nicht für Kosten einer im Ausland zulässigerweise vorgenommenen Behandlung zur künstlichen Befruchtung zahlen, wenn diese in Deutschland unzulässig ist

    Eine gesetzliche Krankenkasse muss sich nicht an den Kosten einer künstlichen Befruchtung beteiligen, wenn die Behandlung in Deutschland gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt. Dies hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 26.01.2022 -S KR 242/21 - entschieden.
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    Es kommt darauf an – Ansprüche nach § 852 S. 1 BGB bei vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen trotz Eintritt der Regelverjährung

    Mit insgesamt sieben Entscheidungen am 10.02.2022 und am 21.02.2022 hat der BGH dazu Stellung genommen, ob den Käufern vom so genannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen bei deliktischen Ansprüchen nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Anspruch auf Rest-Schadensersatz nach § 852 S. 1 BGB zusteht. In einigen Fällen bejahte er dies.
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