Aktuelle Beiträge von Dr. Uwe Scholz
Die Verschmelzung zweier Personenhandelsgesellschaften stellt steuerrechtlich die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft im Sinne des § 24 UmwStG dar. Diese kann unter den Voraussetzungen des § 24 UmwStG zu Buchwerten erfolgen. Erfolgt die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, kann auch eine solche Verschmelzung von Personengesellschaften mit steuerlicher Rückwirkung erfolgen, d.h. für die Verschmelzung kann ein Stichtag gewählt werden, der maximal acht Monate vor dem Tag der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister liegt. Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist insbesondere gegeben, wenn die Voraussetzungen einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz erfüllt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 15.02.2023 (Az. XI R 24/22) klargestellt, dass einer Holdinggesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und die sie in Tochtergesellschaften einlegt, nicht zusteht.
Sportliche Betätigung steigert nicht nur die individuelle Gesundheit und Lebenserwartung der Ausübenden, sondern stärkt zugleich den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Miteinander in der Gesellschaft. Aus allen diesen Gründen stellt die Förderung des Sports einen gemeinnützigen Belang dar, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 Abgabenordnung (AO), der unter Einhaltung weiterer formeller Anforderungen, weitgehende Begünstigungen nicht nur bei der Körperschaftssteuer für Vereine sondern auch bei der Umsatzsteuer zur Folge hat, § 4 Nr. 22 lit. b UStG. Das gilt aber nicht unbegrenzt.