Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Uwe Scholz

    Rechtsanwalt, Steuerberater

    Foto - Uwe Scholz

    KONTAKT

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    TÄTIGKEITSBEREICHE

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt in der Beratung im nationalen und internationalen Steuerrecht und in der steuer- und gesellschaftsrechtlichen Beratung bei nationalen und grenzüberschreitenden Umstrukturierungen.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universität Osnabrück
    • Lehrstuhl für Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht, Prof. Dr. Rainer Hüttemann (Dr. jur., 2003)
    • Referendariat OLG Düsseldorf (2002 – 2004)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (2004)
    • Steuerberater 2007
    • 2004 – 2013 Tätigkeit bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Big Four)
    • Lehrbeauftragter an der Rheinischen Fachhochschule Köln (Masterstudiengang Taxation)

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch

    PERSÖNLICHES

    geboren 1975 in Dülmen

    Aktuelle Beiträge von Dr. Uwe Scholz

    Keine Ergebniskonsolidierung für Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags bei Verschmelzung von Personengesellschaften

    Die Verschmelzung zweier Personenhandelsgesellschaften stellt steuerrechtlich die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft im Sinne des § 24 UmwStG dar. Diese kann unter den Voraussetzungen des § 24 UmwStG zu Buchwerten erfolgen. Erfolgt die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, kann auch eine solche Verschmelzung von Personengesellschaften mit steuerlicher Rückwirkung erfolgen, d.h. für die Verschmelzung kann ein Stichtag gewählt werden, der maximal acht Monate vor dem Tag der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister liegt. Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist insbesondere gegeben, wenn die Voraussetzungen einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz erfüllt werden.
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    Kein Vorsteuerabzug für geschäftsleitende Holdinggesellschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 15.02.2023 (Az. XI R 24/22) klargestellt, dass einer Holdinggesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und die sie in Tochtergesellschaften einlegt, nicht zusteht.
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    Golfclub Schloss Igling - Ende der Umsatzsteuerfreiheit im Sport

    Sportliche Betätigung steigert nicht nur die individuelle Gesundheit und Lebenserwartung der Ausübenden, sondern stärkt zugleich den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Miteinander in der Gesellschaft. Aus allen diesen Gründen stellt die Förderung des Sports einen gemeinnützigen Belang dar, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 Abgabenordnung (AO), der unter Einhaltung weiterer formeller Anforderungen, weitgehende Begünstigungen nicht nur bei der Körperschaftssteuer für Vereine sondern auch bei der Umsatzsteuer zur Folge hat, § 4 Nr. 22 lit. b UStG. Das gilt aber nicht unbegrenzt.
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