Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Handelsrecht und
    Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht sowohl im Bereich der Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH, Ltd., Genossenschaften) als auch der Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, KG, GmbH/Ltd. & Co. KG, KGaA) stellt neben dem Steuerrecht seit Jahrzehnten die Kernkompetenz von Meilicke Hoffmann & Partner dar.

    Wir beraten Gesellschaften und Organmitglieder ebenso wie einzelne Gesellschafter. Unser Beratungsspektrum reicht von der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und allen damit zusammenhängenden Vereinbarungen über die laufende Beratung bis hin zur Interessenvertretung vor Gerichten und in Schiedsverfahren, auch als Schiedsrichter.

    Darüber hinaus erstreckt sich unser Angebot auf die umfassende Betreuung von Unternehmen, die unter unserer Kanzleiadresse ihren Sitz haben. Besonders bekannt ist unsere Expertise im Aktienrecht und Kapitalmarktrecht.

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    BEITRÄGE AUS DEM Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    BGH zur Bindung des Gesellschafters an seine Stimmabgabe

    In der Praxis kommt es vor, dass Gesellschafter ihre einmal abgegebene Stimme vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens ändern wollen. Im konkreten Fall ging es um ein schriftliches Umlaufverfahren zwischen dem 04.11. und 12.12.2019. Der betreffende Gesellschafter hatte zunächst mit „Ja“ gestimmt, aber später seine Meinung geändert und daraufhin am 20.11.2019 mit „Nein“ gestimmt. Der Versammlungsleiter vertrat die Auffassung, eine einmal abgegebene Stimme könne nicht widerrufen werden.
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    BVerwG: Deutliche Stärkung der Kontrollmöglichkeiten zum Beispiel des Gemeinderats gegenüber Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung

    „Enorme Bedeutung“ (so der Kölner Rechtsanwalt Konrad Adenauer) für die Praxis zumal von Gemeinden hat eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. September 2024 (8 C 3/23). Sie stärkt Kontrollmöglichkeiten zB von Gemeinderäten. Denn entgegen der bisherigen Praxis setzt die Freistellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft im Aufsichtsrat (AR) einer Aktiengesellschaft sitzen, von ihrer ansonsten bestehenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 116 Satz 2 Aktiengesetz) nicht voraus, dass die Berichtsempfänger die Vertraulichkeit der empfangenen Informationen gewährleisten müssen. Damit ist zB der Gemeinderat tauglicher Empfänger solcher Berichte der Aufsichtsratsmitglieder.
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    OLG Köln zur Unwirksamkeit des Widerrufs einer Pensionszusage

    Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 26. September 2024 (Az. 18 U 35/24) entschieden, dass eine Aktiengesellschaft (AG) nicht berechtigt ist, die Betriebsrente eines ehemaligen Vorstandsmitglieds nach mehr als 20 Jahren aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten einseitig zu kürzen. Ein gesetzliches Kürzungsrecht bestehe nicht; die entsprechende Klausel in der vertraglich vereinbarten Pensionszusage sei unwirksam, da sie das ehemalige Vorstandsmitglied wegen ihrer Intransparenz unangemessen benachteilige.
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