Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Komplexe
    Prozessführung

    Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrungen in komplexer Prozessführung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Die Palette dieses regelmäßig rechtsgebietsübergreifenden und häufig auch rechtsfortbildenden oder gar auf Wunsch unserer Mandanten unmittelbar auf Rechtsfortbildung gerichteten Tätigkeitsfeldes reicht von Haftungsklagen und Schadensersatzklagen über Forderungen in nicht selten Milliarden-Euro-Höhe über große und wirtschaftlich bedeutsame insolvenzrechtliche Auseinandersetzungen, verfassungsrechtliche und europarechtliche Streitigkeiten, Prozesse über ungeklärte Grundsatzfragen von allgemeiner Bedeutung insbesondere im Aktienrecht und Steuerrecht bis hin zu kapitalmarktrechtlichen Massenverfahren.

    Beispiele für unsere Tätigkeit in komplexen Prozessen

    Unsere Tätigkeit hat zu einer Reihe bekannter Grundsatzentscheidungen des EuGH, Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte geführt, beispielsweise:

    • „Meilicke-Urteile" des Europäischen Gerichtshofes (C-292/04 v. 6.3.2007 und C-262/09 v. 30.06.2011)
    • Urteile des Bundesgerichtshofes in Sachen „Mangusta/Commerzbank" (BGHZ 164,241 und 249)
    • Urteil des Bundesgerichtshofes zur Frage der Konzernhaftung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Deutschen Telekom (BGHZ 175, 365)

    BEITRÄGE ZUM THEMA Komplexe Prozessführung

    „P&R Container“-Pleite: Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung gegenüber Neugläubigern

    ​Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.07.2024 (Az. II ZR 206/22) eine wegweisende Entscheidung zum Thema Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung getroffen. Im Zuge der Entscheidung hat sich der BGH von den Vorinstanzen gelöst und die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung auch auf nach Amtsbeendigung entstandene Neugläubigerschäden ausgeweitet.
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    Rückschlag für Wirecard-Anleger: Sie sollen ihre Schadensersatzansprüche nicht an den Insolvenzverwalter richten können

    Zwar ist noch offen, ob Aktionären Schadenersatzansprüche gegen die Wirecard AG zustehen. Nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts München I sollen Forderungen, die auf der Aktionärsstellung beruhen, zu denen das Landgericht Schadensersatzansprüche zählt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können; sie würden vielmehr erst ganz am Schluss bei der Verteilung eines etwaigen Überschusses der Insolvenzmasse berücksichtigt. Setzte sich die Sicht des Landgerichts durch, würden die Aktionäre mit ihren Forderungen gegen die Gesellschaft insoweit wohl faktisch leer ausgehen.
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    Anwälte müssen auch Manager vor Pleite warnen

    Unter dieser Überschrift erläuterte kürzlich der langjährige FAZ-Wirtschaftsredakteur Professor Joachim Jahn, nun Mitglied der Chefredaktion der NJW, eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrags: Verletzt der Anwalt seine Pflicht, kann der Dritte Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt haben. Jahn relativiert in seinem Beitrag mit Recht seine nur leicht zugespitzte Überschrift zur Grundaussage des BGH etwas: Im Kleingedruckten des Urteils werde die „Regress-Bombe etwas entschärft“.
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