Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Unternehmenskauf
    Mergers & Acquisitions (M&A)

    Wir beraten große Konzerne ebenso wie mittelständische Unternehmen im Rahmen von Unternehmenskäufen beziehungsweise Unternehmensverkäufen oder Umstrukturierungen. Ebenso begleiten wir die Beteiligung an einem Joint Venture ebenso wie Buy Outs oder den Erwerb von Unternehmen aus der Insolvenz.

    Unser kleines eingespieltes Team garantiert eine zügige und ergebnisorientierte Beratung ohne Kommunikationsschwierigkeiten und Reibungsverluste. Dies hat das Team um Dr. Hoffmann, Dr. Deckers und Herrn Kleinertz in teilweise auch öffentlich bekanntgewordenen Transaktionen wiederholt unter Beweis gestellt. Auch bei der Due Diligence Prüfung profitieren unsere Mandanten davon, dass diese nicht durch Anfänger, sondern durch erfahrene Fachanwälte wie z. B. Frau Dr. Ahouzaridi (Arbeitsrecht) und Herrn Krumscheid (Mietrecht) durchgeführt wird und ihnen so eine umfassende wie effektive Beratung geboten wird. Hierbei ziehen wir flexibel die Spezialisten unseres Büros in anderen Rechtsgebieten hinzu (z.B. aus dem Steuerrecht, Markenrecht und Urheberrecht oder Kartellrecht).

    Unser Beratungsspektrum umfasst insbesondere

    • Verhandlungsführung und Vertragsgestaltung bei Unternehmenstransaktionen in deutscher und englischer Sprache
    • Umfassende und ergebnisorientierte Legal Due Diligence Prüfungen
    • Betreuung von Verkaufsprozessen beginnend mit der Zusammenstellung des Data Rooms bis zum Closing
    • Strukturierung und Ausgestaltung von Finanzierungen
    • Gründung und juristische Beratung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
    • Umwandlung und Umstrukturierungsmaßnahmen, insbesondere Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel
    • Kooperationen und Joint Ventures

    Beispiele für unsere Tätigkeit im Bereich Unternehmenskauf/Mergers & Acquisitions (M&A)

    • Veräußerung einer Gruppe von Unternehmen der Softwarebranche an einen in London ansässigen Erwerber (AssFiNet/Acturis: Anteilskaufvertrag nach anglo-amerikanischem Muster in englischer Sprache)
    • Veräußerung der Beteiligung eines deutschen mittelständischen Unternehmens (Papierverarbeitung) an eine GmbH mit Sitz in Österreich an einem holländischen Investor (Anteilskaufvertrag nach angloamerikanischem Muster in englischer Sprache)
    • Beratung einer Flughafenversorgungsgesellschaft in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Joint Venture mit einer namhaften Fluggesellschaft und einem Mineralölkonzern (Swissport/Lufthansa/BP)
    • Beratung der SEWAG Südwestfalen Energie und Wasser AG beim Erwerb der Nuon Deutschland GmbH von Vattenfall Europe AG
    • Beratung der TNT Post bei Gründung der Mail Alliance, einer Kooperation von TNT Post, der Georg von Holtzbrinck-Gruppe, der Citipost-Gruppe und weiterer Postzustellunternehmen sowie beim Erwerb zahlreicher Beteiligungen an regionalen Postzustellunternehmen und dem Konsolidierungsunternehmen PostCon
    • Beratung beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer überregional tätigen Einzelhandelskette im Bereich Motorradbekleidung und Motorradzubehör
    • Beratung der Falke Gruppe beim Erwerb der Marke Burlington
    • Gründung einer Investmentgesellschaft und Durchführung mehrerer Finanzierungsrunden
    • Ausstieg des Großaktionärs aus einer privaten Investmentgesellschaft im Bereich Exploration von Gold und Rohöl
    • Veräußerung einer Garnspinnerei
    • Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe in eine mehrstufige Holdingstruktur

    BEITRÄGE ZU DEN SCHWERPUNKTEN Unternehmenskauf UND Mergers & Acquisitions (M&A)

    BGH ZU DEN ANFORDERUNGEN EINER ÜBEREIGNUNG VON WIRTSCHAFTSGÜTERN BEIM UNTERNEHMENSKAUF

    Während beim sog. Share Deal das Unternehmen dadurch übertragen wird, dass der Verkäufer die von ihm gehaltenen Anteile an der das betreffende Unternehmen haltenden Gesellschaft dem Käufer überträgt, werden beim sog. Asset Deal die einzelnen zum verkauften Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter auf den Käufer übertragen.
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    OLG Nürnberg zur Haftung des Geschäftsführers wegen unterlassener Schaffung von effektiven Compliance Strukturen

    Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers spielt in der Praxis eine zentrale Rolle. Während es in der Vergangenheit ganz überwiegend um Konstellationen ging, bei denen der Geschäftsführer selbst unmittelbar den Schaden herbeigeführt hat (etwa Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen), haben sich die Gerichte zunehmend mit Fallkonstellationen zu beschäftigen, in denen dem Geschäftsführer (lediglich) vorgeworfen wird, Organisationspflichten verletzt zu haben. Mit einer derartigen Fallkonstellation befasst sich das Urteil des OLG Nürnberg vom 30.03.2022 (Az 12 U 1520/19). Ein Schaden von über 700.000 € war durch das – zumindest fahrlässige – Verhalten eines Mitarbeiters der Gesellschaft entstanden. Die Gesellschaft nahm aber auch ihren Geschäftsführer als wirtschaftlich potenteren Schuldner in Anspruch und warf ihm vor, seine Pflichten im Rahmen der internen Unternehmensorganisation verletzt zu haben.
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    Corporate Social Responsibily – Neue Pflichten und Risiken für Unternehmen und Organe

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur möglichen Haftung der RWE für Folgen des Klimawandels in Peru (vgl. dazu den vierten Beitrag im Newsletter 2/2018) wirft ein Schlaglicht auf die Corporate Social Responsibility – „CSR“. Bislang dachte manch einer, das ist nur eine Spielwiese für Theoretiker. Das hatte sein Ende spätestens seit dem Geschäftsjahr 2017. Seitdem müssen zumal große kapitalmarktorientierte Gesellschaften in ihren Lageberichten zum Jahres- bzw. Konzernabschluss berichten, wie sie bei ihrer Unternehmensführung Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen und Menschenrechten Rechnung tragen und welche Maßnahmen sie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung ergriffen haben.
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