Aktuelle Beiträge von Dr. Jürgen Hoffmann
Unternehmen vereinbaren häufig im Rahmen ihrer internationalen Lieferbeziehungen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung eventueller Streitigkeiten mit dem Vertragspartner. Nicht selten wird dabei auch die Zuständigkeit eines im Ausland ansässigen Schiedsgerichts vereinbart. Dies wird zu Recht als die vielversprechendere Lösung angesehen als sich der staatlichen Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates zu unterwerfen, wenn ein deutscher Gerichtsstand nicht durchsetzbar ist. Für den Fall einer Fehlentscheidung verlässt sich der deutsche Vertragspartner häufig darauf, dass ein Schiedsspruch vor seiner Anerkennung in Deutschland zunächst einmal von einem deutschen Gericht gemäß § 1061 ZPO für vollstreckbar erklärt werden muss. Es besteht die Vorstellung, im Rahmen dieses Anerkennungsverfahrens könnten Fehler des Schiedsspruches noch „ausgebügelt“ werden. Eine jüngere Entscheidung des BGH bestätigt jedoch enge Grenzen der Möglichkeiten deutscher Gerichte bei der Überprüfung ausländischer Schiedssprüche.
Vielfach übersehen wird eine Gestaltungsoption des MoPeG – Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften. Dieses tritt am 1.1.2024 00.00 Uhr in Kraft. Es bringt für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter zahlreiche grundlegende Änderungen. Die verändern zum Teil ganz grundlegend das Gesellschaftsrecht. Ganz ohne jedes Zutun der Gesellschafter. Einen echten Regimewechsel gibt es bei BGB-Gesellschaften (andere Begriffe: Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz GbR). Das MoPeG ändert fundamental die Rechtsfolge der in der Person eines Gesellschafters liegenden gesetzlichen Gründe, die bislang zur Auflösung der GbR führten (insb. Kündigung, Tod). Künftig führen die Gründe zum Ausscheiden des Betroffenen aus der GbR. Die besteht unter den übrigen Gesellschaftern fort. Jeder Gesellschafter kann aber verlangen, am bisherigen Gesetzesrecht festzuhalten. Wer das will, muss sich beeilen. Spätester Zeitpunkt der Option ist zwar erst der 31.12.2024. Doch das MoPeG fordert ihre Ausübung, bevor ein Auslösungsgrund eintritt. Das kann tagtäglich sein.
Der Entlastung eines Geschäftsführers für seine Tätigkeit durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Der Geschäftsführer kann aufgrund der Entlastung nicht mehr für Schäden aus Vorgängen haftbar gemacht werden, die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung über die Entlastung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG bekannt waren. Darüber, ob im Einzelfall ein Entlastungsbeschluss in der Regel im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss der GmbH vorliegt, kommt es nicht selten zum Streit. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einer neueren Entscheidung zu den Voraussetzungen eines wirksamen Entlastungsbeschlusses interessante Ausführungen gemacht.