Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Gerd Krämer

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

    Foto - Dr. Gerd Krämer

    KONTAKT

    Tel: +49 228 72543-61
    Fax: +49 228 72543-60
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    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalanlagerecht, insbesondere in der Beratung von Privatpersonen und Unternehmen bei Fragen der Umschuldung und Strukturierung von Kreditsicherheiten sowie Gestaltung von Finanzierungen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Gesellschaftsrecht, sowohl in der gestalterischen Planung wie auch im Gesellschafterstreit.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Mayen (Dipl. Verwaltungswirt 1987)
    • Universität Bonn
    • Referendariat in Bonn, Köln und Brüssel
    • Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bürgerliches und Römisches Recht der Universität Bonn (1995-2001)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (2001)
    • Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Wirtschaftsrecht in einer renommierten rheinland-pfälzischen Anwaltskanzlei (2001-2005)
    • Dr. jur. (2004)
    • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Gesellschaft junger Zivilrechtswissenschaftler
    • Deutscher Anwaltverein
    • Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalanlagerecht im Deutschen Anwaltverein

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1964 in Welcherath/Eifel

    Aktuelle Beiträge von Dr. Gerd Krämer

    „P&R Container“-Pleite: Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung gegenüber Neugläubigern

    ​Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.07.2024 (Az. II ZR 206/22) eine wegweisende Entscheidung zum Thema Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung getroffen. Im Zuge der Entscheidung hat sich der BGH von den Vorinstanzen gelöst und die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung auch auf nach Amtsbeendigung entstandene Neugläubigerschäden ausgeweitet.
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    Effektiver Rechtsschutz zur Korrektur einer unrichtigen GmbH-Gesellschafterliste

    Mit Urteil vom 17.05.2023 (Az. 23 U 14/23) hat sich das Berliner Kammergericht (entspricht den Oberlandesgerichten in anderen Bundesländern) zu der Frage positioniert, ob ein Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nicht nur die Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste verhindern, sondern auch die Einreichung der früheren – aus seiner Sicht allein richtigen – Gesellschafterliste fordern kann.
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    Stimmverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei einer Abstimmung über eine sie betreffende Sonderprüfung

    In seinem rechtskräftigen Urteil vom 18.05.2022 hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 7 U 89/21) mit der analogen Anwendbarkeit des Stimmverbots aus § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG auseinandergesetzt und im Zuge dessen erstmals Stimmen aus der Literatur bestätigt, die eine Anwendung der Norm auf die Beschlussfassung über eine Sonderprüfung fordern.
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