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    Keine Ergebniskonsolidierung für Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags bei Verschmelzung von Personengesellschaften

    Die Verschmelzung zweier Personenhandelsgesellschaften stellt steuerrechtlich die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft im Sinne des § 24 UmwStG dar. Diese kann unter den Voraussetzungen des § 24 UmwStG zu Buchwerten erfolgen. Erfolgt die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, kann auch eine solche Verschmelzung von Personengesellschaften mit steuerlicher Rückwirkung erfolgen, d.h. für die Verschmelzung kann ein Stichtag gewählt werden, der maximal acht Monate vor dem Tag der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister liegt. Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist insbesondere gegeben, wenn die Voraussetzungen einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz erfüllt werden.

    Greift die steuerliche Rückwirkung, sind das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre.

    Gegenstand des Verfahrens vor dem BFH war nunmehr die Frage, ob bei einem Stichtag 31.12.01 die Gewinne des Jahres 01 der übergehenden Gesellschaft bereits mit den Verlusten des Jahres 01 der übernehmenden Gesellschaft verrechnet werden können? Der BFH (IV R 6/21) hat insofern entschieden, dass eine Ergebniskonsolidierung für das Jahr 01 nicht in Betracht kommt.Der BFH stellt insofern klar: Die Rückwirkung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG bewirkt allein, dass nicht nur das ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erzielte Einkommen, sondern auch das im Rückwirkungszeitraum (01.01. bis zur Eintragung) erzielte Einkommen bereits der Klägerin zuzurechnen ist. Sie wirkt indes nicht über den 01.01. hinaus zurück in das Jahr 01 hinein.

    Der Übergang des Vermögens zum Ablauf des Stichtages (31.12., 24 Uhr) führt nach Ansicht des BFH nicht zu einem anderen Ergebnis, sondern zeige, dass eben erst das Ergebnis ab dem folgenden Tag der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet wird.

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/24

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