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Antrag nach § 8d KStG nicht fristgebunden
In einem von Meilicke Hoffmann & Partner erwirkten Beschluss hat das Finanzgericht Köln festgestellt, dass der Antrag auf Anwendung des § 8d KStG („fortführungsgebundener Verlustvortrag“) auch im Rahmen einer berichtigten Steuererklärung gestellt werden kann.
Im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs gehen bestehende Verlustvorträge nach § 8d KStG nicht unter, wenn die Gesellschaft in den letzten drei Veranlagungszeiträumen denselben Geschäftsbetrieb unterhält und kein schädliches Ereignis eintritt. Als schädliches Ereignis definiert das Gesetzt u.a. die Einstellung des Geschäftsbetriebes, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, die Begründung einer Organschaft als Organträger und die Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert.
§ 8d KStG ist aber nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar. Nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG ist der Antrag auf Anwendung des § 8d „in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraumes zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt“. Die Finanzverwaltung hat hieraus den Schluss gezogen, dass der Antrag spätestens bei der erstmaligen Abgabe der Steuerklärung für den Veranlagungszeitraum zu stellen ist.
In seinem Beschluss vom 06.02.2019, 10 V 1706/18, hat das Finanzgericht Köln dem Steuerpflichtigen einstweiligen Rechtsschutz gegen den entsprechenden Bescheid gewährt, in dem der Verlustuntergang festgestellt wurde. Weder enthalte der Gesetzeswortlaut des § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG eine Ausschlussfrist, noch sind nach Ansicht des Finanzgerichts Köln materiell-rechtliche Gründe für eine Beschränkung des Antrags nach § 8d KStG auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ersichtlich.
Zwischenzeitlich hat auch das Finanzgericht Thüringen in einem vergleichbaren Fall entsprechend entschieden. Daher ist zu hoffen, dass auch die Finanzverwaltung ihre gegenteilige Ansicht aufgibt.
Steuerpflichtigen, bei denen ein schädliches Ereignis vorliegt, das zum Untergang der Verlustvorträge führen würde und bei denen die Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen, sollten daher den Antrag im Rahmen einer berichtigten Körperschaftssteuererklärung nachholen.
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