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Arbeitsrecht und Corona- weitere gesetzliche Änderungen
Kinderbetreuung
Die Neuregelung in § 56 Abs. 1a IfSG eröffnet eine Entschädigungsmöglichkeit, wenn Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbstständige) aufgrund von Schul- und Kita-Schließungen einen Verdienstausfall erleiden, wenn sie die Betreuung ihrer Kinder bis Vollendung des 12. Lebensjahres aufgrund fehlender zumutbarer Alternativen selbst übernehmen müssen. Der Anspruch ist auf 67% des Verdienstausfalls und maximal 2016 Euro begrenzt. Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlich angeordneten Schließung einer Betreuungseinrichtung, dem Betreuungsbedarf und dem Verdienstausfall. Daran fehlt es während der Schulferien. Als zumutbare Alternativen kommen weder Home Office noch der Einsatz von Urlaub in Betracht.
Virtuelle Betriebsratssitzungen
Bis zum 31. Dezember 2020 sollen virtuelle Betriebsratssitzungen möglich sein: Nach § 129 BetrVG („Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie“) kann die Teilnahme an Betriebsratssitzungen sowie die Beschlussfassung des Betriebsrats mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung nicht Kenntnis erlangen können. Dafür müssen entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen und für den Streitfall dokumentiert werden, wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung. Die Teilnehmer müssen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Eine Aufzeichnung der virtuell durchgeführten Betriebsratssitzungen ist unzulässig. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Sitzungen des Wirtschaftsausschusses und der Einigungsstelle.
Betriebsversammlungen können ebenso in audio-visueller Form durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können, wobei deren Aufzeichnung ebenfalls unzulässig ist.
Ähnliches soll für den Sprecherausschuss, den Europäischen Betriebsrat, das besondere Verhandlungsgremium nach § 8 EBRG, die Arbeitnehmervertretung nach § 19 EBRG sowie den SE-Betriebsrat gelten.
Neues zum Kurzarbeitergeld
Im Koalitionsausschuss vom 22. April 2020 haben sich die Spitzen von Union und SPD auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 1. Mai 2020 geeinigt. Geplant ist, das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die wegen Corona die Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduzieren mussten und deshalb Kurzarbeitergeld erhalten, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts zu erhöhen. Die Regelung soll bis zum Ende des Jahres 2020 gelten.
Zudem sollen vom 1. Mai 2020 bis zum Jahresende die Möglichkeiten, bei Kurzarbeit hinzuzuverdienen, erweitert werden. So sollen Hinzuverdienste bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens generell nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Bislang galt dies lediglich für Nebentätigkeiten, die man bereits vor Beginn der Kurzarbeit inne hatte oder Nebentätigkeiten in systemrelevanten Bereichen.
Wann ein entsprechender Gesetzesentwurf im Bundestag beraten werden soll, ist noch nicht bekannt.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/20
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