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Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Prämienrückzahlungnach Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F.
In Fortführung seiner Rechtsprechung, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht hinreichender Aufklärung nach § 5 a VVG alter Fassung grundsätzlich ein unbefristetes Rücktrittsrecht zustehe (vgl. BGH Urteil vom 17.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, vgl. hierzu Newsletter Nr. 2/14), hat der BGH mit Urteil vom 15.04.2014, Az.: IV ZR 113/15, ausgesprochen, dass die Fälligkeit des Bereicherungsanspruches auf Rückgewähr der geleisteten Prämien erst mit dem Ausspruch des Widerspruches eintritt und damit die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wird, zu laufen beginnt.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/15
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