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    Bilanzgarantien im Unternehmenskaufvertrag

    Bilanzgarantien sind eine der Standardklauseln in Unternehmenskaufverträgen. Obwohl solche Klausel in praktisch jedem Unternehmenskaufvertrag enthalten sind, ist vielfach zu beobachten, dass eine nicht sachgerechte Ausgestaltung dieser Klausel problematisch sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ist. Eine in der Fachliteratur vielbeachtete Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. hat sich mit der Auslegung einer typischen Formulierung einer Bilanzklausel und den Rechtsfolgen einer Garantieverletzung auseinandergesetzt.

    Die vielfach verwendeten Formulierungen einer Bilanzgarantie variieren. Üblicherweise garantiert der Verkäufer eines Unternehmens aber als Bilanzgarantie, dass ein bestimmter Jahresabschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Grundsätze der ordentlichen Buchführung nach den gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität erstellt worden ist und zum Stichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft vermittelt.

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in seiner Entscheidung zu zwei Fragen Stellung genommen. Zunächst traf es im Wege der Auslegung die Feststellung, dass die vereinbarte Bilanzgarantie als sogenannte „harte“ Bilanzgarantie zu verstehen sei. Dies bedeutet, dass der Verkäufer dafür garantiert, dass nicht nur die Vorschriften des HGB und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei der Erstellung des Jahresabschlusses beachtet wurden, sondern auch dass die tatsächliche Lage den bilanzierten Wertansätzen entspricht. Ein der tatsächlichen Lage entsprechendes Bild vermittelt der Jahresabschluss aber nur, wenn er objektiv vollständig und richtig ist. Unbekannte Sachverhalte, die eine andere Bilanzierung erfordern, stellen daher eine Verletzung der Garantie dar. Nach den Feststellungen des OLG Frankfurt a.M., die insoweit weitgehende Zustimmung in der Fachliteratur finden, ist für eine Garantieverletzung irrelevant, ob der Verkäufer den unbekannten Sachverhalt erkennen konnte. Eine solche harte Bilanzgarantie stellt somit ein für den Verkäufer nur schwer zu kontrollierendes Risiko dar.

    Die zweite Frage, zu der das OLG Frankfurt a.M. Stellung nahm, betraf die Rechtsfolgen einer Bilanzgarantieverletzung. Hierzu werden im Wesentlichen zwei Ansätze vertreten. Nach einer Auffassung soll dem Käufer ein Bilanzauffüllungsanspruch zustehen. Hiernach wäre die Differenz zwischen der fehlerhaft bilanzierten und der richtigerweise zu bilanzierenden Position auszugleichen. Nach einer weiteren Auffassung, der sich das OLG Frankfurt a.M. anschloss, sind die Auswirkungen der fehlerhaften Bilanzierung auf die Kaufpreisfindung zu ermitteln. Der Käufer kann daher nur insoweit Ersatz verlangen, soweit er bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts die Zielgesellschaft zu einem geringeren Kaufpreis erworben hätte. Diese Auffassung hat zur Folge, dass nicht jede fehlerhafte Bilanzierung zu einem erstattungsfähigen Schaden führt. Vielmehr muss der Käufer darlegen, dass die fehlerhafte Bilanzierung zu einem überhöhten Kaufpreis führte. Der Käufer muss also in einem Prozess seine eigene Kaufpreiskalkulation offenlegen und er trägt auch das Risiko, dass die Kaufpreisfindung durch z.B. strategische Erwägungen beeinflusst wurde.

    Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zeigt eindrucksvoll, dass Bilanzgarantien sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer beträchtliche Risiken enthalten. Diese Risiken können nur durch eine sorgfältige Vorbereitung und Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags minimiert werden.

    Jan Kleinertz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/16

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