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Bundesarbeitsgericht: Rechtsweg nach Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
Ist der Geschäftsführer einer GmbH durch die Gesellschaft abberufen worden und ist ihm dies bekanntgegeben worden, endet die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, mit der Folge dass die Frage der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen sich bei Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen der Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen richtet.
Das Bundesarbeitsgericht, BAG, Beschluss vom 22.10.2014, Az.: 10 AZB 46/14, hatte die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten zu entscheiden. Der frühere Geschäftsführer klagte nach seiner Abberufung vor den Gerichten für Arbeitssachen und begründete seine Klage ausdrücklich mit arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Ergebnis bejaht. Zwar sind die Gerichte für Arbeitssachen für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht zuständig. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greife unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis sei. Allerdings enthalte die streitgegenständliche Klage ausschließlich Klageanträge, die nur dann begründet wären, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Ist die Organstellung wirksam beendet worden, so eröffne bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. So wendet das Bundesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze an, wie bei den Rechtsstreitigkeiten von freien Mitarbeitern, die vor den Arbeitsgerichten Ansprüche mit dem Argument durchzusetzen versuchen, sie seien Arbeitnehmer.
Das Bundesarbeitsgericht hat dabei seine frühere Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 15.11.2013, Az.: 10 AZP 28/13, aufgegeben, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtswegs bei Zustellung der Klage vorliegen müssen. Nachträgliche Veränderungen führen nicht zum Verlust eines einmal gegebenen Rechtswegs. Alle bis zur Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehene Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, sind dagegen zu berücksichtigen. Ansonsten hätte es ein Gesellschafter in der Hand, durch Hinausschieben der Abberufungsentscheidung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu vermeiden. Damit kommt es für den Wegfall der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an.
Durch diese Entscheidung ändert sich allerdings nichts an der grundsätzlichen Frage, ob materiellrechtlich für das zugrunde liegende Rechtsverhältnis Arbeitsrecht Geltung findet.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/15
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