Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Corona-Update – Vorschlag der Bundesregierung für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

    Die rasante Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2 / COVID-19) führt zu erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und Beeinträchtigungen der Wirtschaft. Neben weiteren Maßnahmen bereitet die Bundesregierung ein Gesetz vor, dass die Folgen der Corona-Pandemie insbesondere im Zivil-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht abmildern soll – in Form einer sog. Formulierungshilfe für die Mehrheitsfraktionen.

    Dieser Newsletter beruht auf dem Entwurf vom 23. März 2020, der im Internet beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einsehbar ist:

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FH_AbmilderungFolgenCovid-19.html?nn=6705022

    Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird ein auf diesen Formulierungsvorschlägen basierender Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Es können sich allerdings noch weitreichende Änderungen ergeben.

    Anregungen zu Änderungen an den aktuellen Gesetzgebungsvorschlägen haben unsere Partner Dr. Thomas Heidel und Dr. Daniel Lochner mit Schreiben vom 24. März 2020 dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags unterbreitet:

    Formulierungshilfe der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie

    In einem weiteren Newsletter werden wir Sie nach Verabschiedung des Gesetzes über die Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie ausführlich über die geltenden Regelungen informieren.

    Der Entwurf betrifft insbesondere die folgenden Rechtsbereiche:

    • Gesellschaftsrecht:
      Erleichterungen für Abhaltung und Beschlussfassung von Gesellschafterversammlungen (Hauptversammlungen von AG, KGaA, SE und Gesellschafterversammlungen von GmbH): Keine physische Präsenz erforderlich
    • Insolvenzrecht:
      Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Begrenzung insolvenzbedingter (Organ-) Haftung und von Insolvenzanfechtungsgründen
    • Allgemeines Zivilrecht:
      Regelungen zu einem Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen von Verbrauchern und Kleinstunternehmen; Kündigungsschutz für Mieter; Stundung, Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten und Anpassung von Verbraucherdarlehensverträgen

    I. Gesellschaftsrecht

    Die behördlichen Maßnahmen, insbes. die Einschränkung von Versammlungsmöglichkeiten, haben erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften, insbesondere AG, KGaA, SE und GmbH. Sie können anstehende Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen nicht wie geplant abhalten und notwendige Beschlüsse nicht fassen – wie beispielsweise die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Bestellung von Organmitgliedern, oder aber auch existenznotwendige Kapitalmaßnahmen.

    Die Bundesregierung sieht in ihrem Entwurf weitreichende Erleichterungen vor, um die Abhaltung von Hauptversammlungen ohne physische Präsenz zu ermöglichen. Zentrale Eckpunkte des Entwurfs sind:

    • Erleichterung der elektronischen Teilnahme
      Der Vorstand soll auch ohne eine Satzungsgrundlage entscheiden können, dass Aktionäre elektronisch an der Hauptversammlung teilnehmen (§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG) und ihre Stimme elektronisch abgeben können (§ 118 Abs. 2 AktG); zudem soll er zulassen können, dass Aufsichtsrats-Mitglieder per Video zugeschaltet werden (§ 118 Abs. 3 S. 2 AktG) und die Hauptversammlung elektronisch übertragen wird (§ 118 Abs. 4 AktG).
    • Virtuelle Hauptversammlung
      Der Vorstand soll beschließen können, dass die HV unter bestimmten Voraussetzungen rein virtuell, also ohne Möglichkeit der physischen Teilnahme, abgehalten wird. Nach dem Entwurf muss die Gesellschaft für die Wahrung zentraler Aktionärsrechte sorgen, wie beispielsweise die elektronische Stimmrechtsausübung, die Fragemöglichkeit auf elektronischem Wege und die Möglichkeit zur Erhebung von Widerspruch gegen die Beschlussfassung unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der HV.

      Problematisch ist insb. die Regelung zu Fragerechten der Aktionäre. Der Entwurf sieht vor, dass der Vorstand nach „pflichtgemäßem, freiem Ermessen“ entscheide, ob und welche Fragen er wie beantworte. Nach der Begründung des Entwurfs soll den Aktionären „kein Auskunftsrecht“ zustehen, sondern nur die „Möglichkeit, Fragen zu stellen“. Das Auskunftsrecht gem. § 131 AktG wird damit sehr weitgehend eingeschränkt, obgleich dies anerkanntermaßen ein Grundrecht der Aktionäre ist. Warum das Corona-Virus sich auf das verfassungsrechtlich anerkannte Auskunftsrecht auswirken soll, ist nicht erkennbar und wird in der Formulierungshilfe der Bundesregierung auch nicht begründet.
    • Weitere Einzelmaßnahmen
      • Die Einberufungsfrist soll auf 21 Tage verkürzt werden.
      • Die ordentliche HV soll im gesamten Geschäftsjahr abgehalten werden können, nicht nur innerhalb der ersten 8 Monate.

    Alle diese Entscheidungen des Vorstands sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Der Aufsichtsrat soll die notwendigen Beschlüsse auf elektronischem Wege fassen können, auch wenn die Satzung oder die Geschäftsordnung dies nicht vorsieht. Es ist daher egal, ob ein Mitglied der Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung widerspricht. Bislang fehlt eine Regelung zur Verkürzung der Einberufungsfrist für Aufsichtsrats-Sitzungen; Gesellschaften sollten die relevanten Fristen in der Satzung oder Geschäftsordnung bei der HV-Planung berücksichtigen.

    Die Regelungen sollen entsprechend gelten für die KGaA. Für die SE sollen sie ebenfalls weitgehend entsprechend gelten; der Entwurf sieht aber vor, dass die SE ihre HV innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres abhalten muss. Der deutsche Gesetzgeber kann hier nichts Abweichendes regeln, da ihm die Gesetzgebungszuständigkeit fehlt.

    Gesellschafter einer GmbH können nach dem Entwurf Beschlüsse außerhalb von Gesellschafterversammlungen fassen, auch ohne dass sämtliche Gesellschafter diesem Verfahren zustimmen.

    II. Insolvenzrecht

    Die insolvenzrechtlichen Regelungen des Entwurfs sollen Insolvenzen aufgrund der COVID-19-Pandemie verhindern: Gegenwärtig sind die Geschäftsleiter von Unternehmen wie die GmbH, AG und GmbH & Co. KG verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, anderenfalls haften sie persönlich. Diese Pflicht soll nun nahezu vollständig ausgesetzt werden. Des Weiteren sollen die bisher geltenden Risiken für die Geschäftspartner von insolventen Gesellschaften, in Haftung genommen zu werden oder erhaltene Zahlungen und Leistungen zurückgeben zu müssen, ausgesetzt oder zumindest abgemildert werden.

    • Insolvenzantragspflicht
      Die Pflicht der Geschäftsleiter zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit und sonstiger Insolvenzreife soll bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden. Dies soll nicht gelten, sofern die Insolvenzreife nicht auf den Auswirkungen der Coronakrise beruht oder keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Sofern das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, geht der Entwurf aber davon aus, dass die spätere Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, soweit nicht das Gegenteil z. B. vom Insolvenzverwalter nachgewiesen wird. Praktisch wird ein solcher Beweis voraussichtlich aber nur sehr schwer zu führen sein.
    • Ausnahmen von Haftungstatbeständen
      Dementsprechend sollen die diversen Regelungen, die die persönliche Haftung der Geschäftsleiter für die Zahlungen eines insolventen Unternehmens anordnen, auch ausgesetzt werden, vorausgesetzt, die Zahlungen dienen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts.
    • Neukredite und Insolvenzanfechtung
      Um den Unternehmen zu ermöglichen, sich Liquidität zu verschaffen, soll die Kreditvergabe erleichtert werden. Auch die Insolvenzanfechtung, die nach jetzigem Stand z.B. dazu führt, dass jede Zahlung, die man in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners binnen drei Monaten vor Antragsstellung erhalten hat, soll deutlich eingeschränkt werden. Selbst die Entgegennahme anderer Leistungen als der vertraglich vereinbarten soll teilweise privilegiert werden, insbesondere sollen andere Sicherheiten bestellt werden können und Zahlungsziele angepasst werden. Auch Zahlungen durch Dritte sollen von der Anfechtung ausgenommen werden.

    Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll zudem das Recht der Gläubiger suspendiert werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, sofern der Eröffnungsgrund nicht bereits am 1. März 2020 vorlag. Darüber hinaus sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.

    III. Allgemeines Zivilrecht

    1. Leistungsverweigerungsrecht

    Verbraucher und Kleinstunternehmen sollen mit einem bis zum 30. Juni 2020 befristeten Leistungsverweigerungsrecht geschützt werden. Dieses soll eingreifen, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht – beziehungsweise nicht ohne Gefährdung der eigenen wirtschaftlichen Grundlage – in der Lage sind, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erfasst sind Ansprüche aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden; also Verträge, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. bei Kleinstunternehmen zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung ihres Erwerbsbetriebs erforderlich sind (bspw. Verträge über Versorgung mit Strom, Gas, Telefon und Internet), nicht allerdings Darlehens-, Pacht-, Miet- und Arbeitsverträge. Verbraucher sollen die Leistung verweigern dürfen, wenn durch sie ihr angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger gefährdet wäre; Kleinstunternehmen sollen die Leistung verweigern können, wenn sie die Leistung nicht erbringen können oder die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Eine Ausnahme soll gelten, wenn das Leistungsverweigerungsrecht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Gläubiger eine unzumutbare Härte darstellen würde. In diesem Fall soll dem Verbraucher/Kleinstunternehmen aber ein Kündigungsrecht zustehen. Nachteilige Folgen wie Verzug, die gerichtliche Geltendmachung der Anspruchs und Schadensersatzansprüche wegen Nichtleistung sollen nicht begründet sein, soweit das Leistungsverweigerungsrecht greift.

    Der Entwurf zur Regelung des Leistungsverweigerungsrechts birgt erhebliches Konfliktpotential. Die Voraussetzungen und Ausnahmen sind geprägt durch auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe; eine unberechtigte Leistungsverweigerung hat i.d.R. einschneidende Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses. Zudem verschiebt der Entwurf die Leistungspflichten nur in die (nahe) Zukunft.

    2. Kündigungsschutz für Mieter

    Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume sollen nicht gekündigt werden können, soweit der Mieter vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 (eine Verlängerung bis 31. März 2021 ist bereits angelegt) trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet, wobei diese Vermutung durch den Vermieter widerlegt werden kann. Die Aussetzung des Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs – die andere, insbesondere verhaltensbedingte Kündigungen nicht ausschließt – soll zunächst bis zum 30. September 2022 befristet sein. In der Folge muss ein Mieter die in der Zeit zwischen dem 1. April 2020 und 30. Juni 2020 (bzw. ggf. 30. September 2020) entstandenen Zahlungsrückstände bis zum 30. September 2022 zurückgeführt haben.

    Der Entwurf zum Schutz des Mieters vor der Kündigung begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters. Der Vermieter kann – nach dem mit dem Gesetzeszweck nicht übereinstimmenden Wortlaut des Vorschlags – die Mietzinsforderungen inkl. Zinsen auf Kosten des Mieters titulieren (gerichtlich feststellen lassen) und vollstrecken. Die Anordnung einer Stundung oder eines Leistungsverweigerungsrechts auch für Miet- und Pachtverbindlichkeiten würde dies vermeiden. Für den Mieter können zudem in der Zwischenzeit hohe Zinsen auf nicht gezahlte Mieten anfallen, so dass sich angeboten hätte, wenigstens eine Reduzierung auf den gesetzlichen Zinssatz – 4 % p.a. bei Verbrauchern (§ 246 BGB) und 5 % p.a. unter Kaufleuten (§ 252 HGB) – vorzusehen.

    3. Verbraucherdarlehen: Stundung, Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten und Anpassung der Verträge

    Der Formulierungsvorschlag sieht darüber hinaus Schutzmaßnahmen für Darlehensnehmer von Verbraucherdarlehensverträgen vor. Ansprüche des Darlehensgebers aus vor dem 15. März 2020 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gelten mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten als gestundet. Das Stundungsrecht soll eingreifen, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist. Nicht zumutbar soll ihm die Erbringung der Leistung insbes. dann sein, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht soll sich auf Darlehensansprüche beziehen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Flankierend sollen Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wegen Verschlechterung einer gestellten Sicherheit bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen sein. Dies gilt wiederum nicht, wenn das Stundungsrecht oder der Ausschluss der Kündigung für den Darlehensgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar sind. Die Anordnung einer Stundung führt dazu, dass der Darlehensnehmer nicht in Verzug gerät und der Darlehensgeber daher – anders als der Vermieter (s.o. unter III. 2.) – diesbezüglich keine gerichtliche Festsetzung betreiben kann.

    Der Entwurf räumt der BReg die Möglichkeit ein, per Rechtsverordnung den Anwendungsbereich auch auf Kleinstunternehmen zu erstrecken.

    Auch der Entwurf zum Darlehensrecht birgt erhebliches Konfliktpotential durch auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Eine unberechtigte Leistungsverweigerung hat auch hier i.d.R. einschneidende Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses. Problematisch ist auch, dass der Formulierungsvorschlag keine Regelungen für die Verzinsung während des Stundungszeitraums enthält. Hier sollte eine Begrenzung auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. (§ 246 BGB) als Obergrenze und eine gesonderte Erfassung der Interimszinsen (keine Verbuchung auf dem Darlehenskonto!) angeordnet werden, um Zinseszinseffekte auszuschließen.


    Dr. Torben Illner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/20

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