Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Das Leid mit gesetzlichen Vermutungen – das Beispiel des MoPeG

    In unserem Newsletter 5/2024 haben wir über das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das MoPeG, berichtet. Und wie immer unter Juristen gibt es Streit nach dem Motto: 2 Juristen, 3 Meinungen. Oder in Goethes Worten: „Im Auslegen seid frisch und munter!“ Es geht um die auf den ersten Blick unscheinbare Regelung neue Regel des § 705 Abs. 3 BGB „Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.“ Gestritten wird um die Wörter „so wird vermutet“. Warum? Weil immer, wenn das Gesetz Vermutungen aufstellt, großes Grübeln darüber ausbricht, ob man die Vermutung hinnehmen muss oder sie widerlegen kann.

    So neu das MoPeG auch ist, gibt es um die Frage: Widerleglich oder unwiderleglich? den erwartbaren Streit. Wie die Frage zu beantworten ist, wird aufgezeigt im Editorial der Ausgabe 3/2024 der ZPG, der seit 2023 bestehenden „Zeitschrift für das Recht der Personengesellschaften und Einzelunternehmen“. Wer’s genauer wissen will, kann das hier nachlesen 2024-05-02 Heidel, Editorial ZPG_3_2024, zu § 705 III BGB Leid der (Un-)Widerleglichkeit einer gesetzlichen Vermutung.pdf (meilicke-hoffmann.de).

    Dr. Thomas Heidel

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/24

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