Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Dauerbrenner: Unwiderrufliche Freistellung während der Kündigungsfrist.

    Eigentlich eine Sachverständigkeit: Das BAG hat erneut klargestellt, dass mit der unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers den Anspruch auf Gewährung von Urlaub erfüllt.



    In der Entscheidung vom 16.07.2013, Az.: 9 AZR 50/12, hat das BAG erneut zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen während des Freistellungszeitraumes Stellung genommen. Das BAG hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein gekündigter Arbeitnehmer hat am 30.06. einen Brief erhalten, mit dem er ab dem 01.07. unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wurde. Noch bestehende Resturlaubsansprüche sollten in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung in der Natur eingebracht werden. Der Arbeitnehmer klagte dennoch auf Urlaubsabgeltung.



    Das BAG hat die Vorinstanz bestätigt und klargestellt, dass der Anspruch auf Urlaub gemäß § 362 Abs. 1 BGB vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen war. Mit der unwiderruflichen Freistellung erfüllte der Arbeitgeber den Anspruch auf Gewährung des streitgegenständlichen Resturlaubes. Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setze voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner Arbeitspflicht befreit wird. Diese Voraussetzung erfüllte die Freistellungserklärung, die zeitlich vor Beginn der Freistellungsphase eingegangen war.



    Der Erfüllungswirkung stehe nicht entgegen, dass die Freistellungserklärung nicht erkennen lassen, an welchen Tagen der Arbeitgeber den Kläger zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub oder zu anderen Zwecken freistellte. Einer nicht bestimmten Urlaubsfestlegung könne der Arbeitnehmer regelmäßig entnehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlässt, die zeitliche Lage seines Urlaubes innerhalb des Freistellungszeitraums selbst festzulegen. Eine zeitliche Feststellung des Urlaubszeitraums ist deshalb regelmäßig nicht notwendig.



    Vorliegend war eine zeitliche Festlegung des Urlaubszeitraumes auch nicht notwendig. Der Arbeitnehmer kann ausnahmsweise, insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen, ein berechtigtes Interesse an einer solchen zeitlichen Festlegung haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer einer weiteren Bestätigung während des Freistellungszeitraums nachgehen will. In solchen Fällen obliegt es dem Arbeitgeber, entweder den anrechnungsfreien Urlaubszeitraum konkret zu benennen, oder die Reihenfolge der Zeiträume zweifelsfrei festzulegen oder dem Arbeitnehmer auf andere Weise mitzuteilen, ob und innerhalb welcher Zeiträume die Anrechnungsvorschrift des § 615 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung kommt. Solche berechtigte Interessen des Klägers waren aber im streitgegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Insbesondere verzichtete die Beklagte durch die Freistellungserklärung darauf, einen etwaigen anderweitigen Verdienst des Klägers im gesamten Freistellungsraum mit Ausnahme des Urlaubsraums anzurechnen.



    Für die Personalpraxis ist damit ganz wichtig: Die unwiderrufliche Freistellung ist rechtzeitig vor deren Beginn erklären. Gleichzeitig soll in dem Schreiben klar erkennbar sein, ob und wenn ja für welchen Zeitraum die Anrechnung des anderweitigen Verdienste erfolgen soll.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/13

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