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Dauerthema: Drohende Vorsatzanfechtung von Zahlungen säumiger Schuldner
Bereits wiederholt berichteten wir über die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Möglichkeiten eines Insolvenzverwalters, Zahlungen an Gläubiger wegen vorsätzlicher Benachteiligung anderer Gläubiger anzufechten, wenn dem Zahlungsempfänger bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Schuldner eigentlich zahlungsunfähig ist (vgl. zuletzt Newsletter 7/2016: „Vorsicht bei Zahlungen an säumige Schuldner“). In einer jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof präzisiert, wann von einer solchen Kenntnis des Zahlungsempfängers auszugehen ist.
In seiner Entscheidung vom 14.07.2016, Az.: IX ZR 188 / 15, hat der BGH noch einmal klargestellt, dass die Kenntnis eines Zahlungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch verschiedene Beweisanzeichen indiziert sein kann. Hierzu zählt ein notorischer Zahlungsverzug mit schleppenden Ratenzahlungen dann, wenn Zahlungen trotz klarer Vereinbarungen und Zahlungsversprechen ausbleiben (vgl. hierzu den in Newsletter 7/ 16 besprochenen Fall). In der hier zitierten Entscheidung hat der BGH aber immerhin andererseits klargestellt, dass alleine die Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht einem bezahlen, nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung schließen lassen muss. Kommen keine weiteren Umstände hinzu, muss sich der Zahlungsempfänger auch nach Vereinbarungen einer Ratenzahlung im Anschluss an eine Ratenzahlungsbitte des Schuldners nicht vorhalten lassen, dass er daraus doch schon zwingend den Schluss hätte ziehen müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bekanntlich führt ein solcher Schluss fast zwingend auch zu dem für die Vorsatzanfechtung notwendigen Benachteiligungsvorsatz auf Seiten des Zahlungsempfängers. Denn bei einer erkannten Zahlungsunfähigkeit muss dem Zahlungsempfänger klar sein, dass andere Gläubiger benachteiligt werden, wenn eine Zahlung gleichwohl erfolgt. Der BGH sieht es übrigens in dieser Entscheidung als „mildernden Umstand“ an, wenn das Ratenzahlungsverlangen vom Schuldner aus eigenem Antrieb und nicht erst im Anschluss an eine Mahnung des Gläubigers gestellt wird. Bei einem Schuldner, der selbst die Initiative zu einem solchen Schritt ergreife, sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass er bereits zahlungsunfähig ist.
Diese Entscheidung lässt erneut den Schluss zu, dass derjenige am ehesten vor einer Gläubigeranfechtung geschützt ist, der über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners wenig weiß. Dies sollte bei eventuellen Verhandlungen mit dem Schuldner im Vorfeld einer Zahlung berücksichtigt werden.
Dr. Jürgen HoffmannIn folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/16
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