Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Die Besteuerung griechischer Gesellschaften

    Im Newsletter 9/2015 haben wir über die Gesellschaftsformen in Griechenland berichtet. In aller Munde ist das griechische Steuerrecht, groß ist die Skepsis, ob in Griechenland überhaupt angemessen Steuern bezahlt werden. Ein kurzer Vergleich mit dem deutschen Steuersystem offenbart einige Parallelen.



    Ob griechische Unternehmen ihre Steuern zahlen, können wir nicht beantworten. Sicher ist, dass auch in Griechenland für die Unternehmen eine Besteuerung vorgesehen ist, die, ähnlich wie im deutschen Steuerrecht, sich an den Gewinnen der Personen- bzw. Kapitalgesellschaften ausrichtet. Diese ergeben sich rechnerisch aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Die Einnahmen bestimmen sich allerdings nicht immer nur buchhalterisch anhand der tatsächlich ermittelten Einkünfte, sondern ergeben sich auch durch vermutetes Einkommen, wobei die Vermutung nichts mit Steuerhinterziehung zu tun hat. Vermutetes Einkommen liegt beispielsweise bei der kostenlosen Überlassung von Gebäuden vor.



    Die wiederholten Gesetzesänderungen führen dazu, dass die Besteuerung der Personen- und Kapitalgesellschaften nunmehr ähnlich ist. Die Besteuerung der Personengesellschaften erfolgt im vollen Umfang als sogenannter unternehmerischer Gewinn bei der Gesellschaft. Der Steuersatz richtet sich danach, welche Art der Buchführung vorgehalten wird: bei einfacher Buchführung (vergleichbar einer Einnahmen-Überschussrechnung) beträgt der Steuersatz bei einem Gewinn von bis zu 50.000 € 26% und für den darüberhinausgehenden Betrag 33%. Bei einer doppelten Buchführung beträgt der Steuersatz einheitlich 26%. Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen bei einfacher Buchhaltung keiner weiteren Besteuerung, bei doppelter Buchhaltung werden sie mit 10% Quellensteuer besteuert. Die Gehälter von Geschäftsführern werden mit den Steuersätzen von Arbeitnehmern versteuert, die je nach Höhe des Einkommens grundsätzlich bei 22%, 32% und 42% liegen.



    Kapitalgesellschaften sind zur doppelten Buchführung verpflichtet, Ausnahmen gibt es für bestimmte ausländischen Kapitalgesellschaften bzw. Repräsentationsbüros ausländischer Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften beträgt der Steuersatz derzeit einheitlich 29% (neuer Steuersatz für Einkünfte ab 2015). Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Höhe der Steuervorauszahlungen: sie beträgt nunmehr 100% gemessen an der Steuerpflicht des laufenden Jahres (auf der Grundlage der Einnahmen des Vorjahres). Bei den ausgeschütteten Dividenden wird darüber hinaus eine Steuer in Höhe von 10% direkt als Quellensteuer einbehalten. Dividendenzahlungen innerhalb eines Konzerns sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zu den Voraussetzungen gehören u.a. eine mindestens 10%ige Beteiligungshöhe und eine Haltedauer von 24 Monaten. Veräußerungsgewinne jedweder Art werden grundsätzlich als Teil der Einkünfte der Gesellschaft versteuert. Ausnahmen gibt es bspw. für Schifffahrtsunternehmen. Geschäftsführer- und Vorstandsgehälter werden wie bei den Personengesellschaften behandelt mit einer Ausnahme: Sämtliche Zahlungen an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft werden zusätzlich mit einer Stempelsteuer von 1,2% belastet.



    Gewerbesteuer fällt in Griechenland nicht an. Es gibt eine gesonderte Steuer für Immobilien (EN.F.I.A.), die sich nach 2 Kriterien richtet: für alle Eigentümer richtet sich die Höhe nach der Größe des Grundstücks, Alter und Ort. Darüber hinaus gibt es eine Erhöhung in Höhe von 0,5% für alle Eigentümer, die nicht natürliche Personen sind.



    Alle konzerninternen Transfers müssen dem Fremdvergleichsprinzip entsprechen, insbesondere Darlehen, Grundstücks- und Anteilstransfers jedweder Art unter verbundenen Parteien sowie an Empfänger in Niedrigsteuerstaaten und - territorien. Die Dokumentation hat binnen 4 Monaten nach Abschluss des Finanzjahres zu erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, droht ein Bußgeld in Höhe zwischen 1.000 € und 10.000 €



    Vergleicht man die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften in Griechenland mit derjenigen in Deutschland, so ergibt sich die als Anlage beigefügte Tabelle, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: Sowohl für thesaurierte Gewinne als auch für Ausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft ist die Belastung nahezu gleich, nur bei Ausschüttungen an eine natürliche Person als Anteilseigner ist die Belastung in Deutschland aufgrund der 25%igen Abgeltungsteuer höher als in Griechenland (10% Quellensteuer).



    Vergleichstabelle als PDF-Dokument herunterladen



    Dr. Irini Ahouzaridi
    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/15

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